Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Örtlich zuständig ist diejenige Ausländerbehörde, wo der Ausländer seinen Hauptwohnsitz hat.
Wenn Ihr Ehemann jedoch 5 Tage für seine Arbeit an diesem Arbeitsort wohnt, ist auch dort sein Lebensmittelpunkt und allein die dortige Ausländerbehörde zuständig.
Es sollten jedoch unbedingt beide Ausländerbehörden und beide Einwohnermeldeämter zwecks Zuständigkeitsbestimmung kontaktiert werden.
Legt ein Einwohnermeldeamt den Hauptwohnsitz fest, ist die dortige Ausländerbehörde in der Regel zuständig.
2.
Es ist entweder die eine oder andere Ausländerbehörde, eine Verweigerung kann nicht stattfinden, jedoch muss der Ausländer seiner oben genannten Meldepflicht nachkommen.
3.
Nach meiner ersten Einschätzung ist ein Zweitwohnsitz bez. einer Einbürgerung nicht hinderlich, da lediglich (mindestens) eine Wohnung unterhalten werden muss (Voraussetzung: Niederlassung im Inland).
Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennbaren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.