Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gemäß § 12 Abs. 4 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
Sind die oben genannten Voraussetzungen gegeben, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf die Zurückstellung geltend machen.
Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG eine rechtverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verlangt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26.07.07, Az.: Au 1 K 07.549
). Da Ihr Vertrag aber noch nicht rechtswirksam abgeschlossen ist, erfüllt die alleinige Inaussichtstellung der Ausbildung unter Umständen die Anforderungen der Vorschrift nicht.
Daher sollten Sie mit der ausbildungswilligen Firma nochmals das Gespräch suchen und darum bitten, den Vertrag vor Antragstellung (unter der aufschiebenden Bedingung der Zurückstellung) mit Ihnen abzuschließen.
Weiterhin ist entscheidend, dass es sich um eine Berufsausbildung handelt und nicht nur um eine Qualifikationsmaßnahme. Die Ausbildung muss daher bei Abschluss den Zugang zu einem anderen bzw. weiteren Berufsfeld ermöglichen, als es Ihr bereits erlernter Beruf bereits ermöglicht.
Unschädlich ist, dass es sich um eine zweite Zurückstellung handelt, da mehrmalige Zurückstellungen möglich sind.
Anträge auf Zurückstellung sind gemäß § 20 WPflG schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen und zu begründen. Sie sollten dabei insbesondere darauf abstellen, dass das Ergreifen der von Ihnen genannten Ausbildung ausschlaggebend ist für Ihre weitere berufliche Entwicklung und sich die Möglichkeit der Wahrnehmung eines Berufsakademie-Studiums für Sie als einmalig darstellt.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Elster,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfangreiche Antwort.
Eine Rückfrage hätte ich da aber noch.
Der Vertrag selbst wurde mir nicht nur zugesagt, sondern liegt mir bereits vom Unternehmen unterschrieben schriftlich vor.
Im beiliegenden Anschreiben steht dazu, dass der Vertrag vorbehaltlich des Nachweises über die Rückstellung gilt.
Ändert dies etwas an der Situation bzw. gilt dies vielleicht schon als Vertrag (also nicht nur als in Aussicht gestellter Vertrag)?
Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Der Vertrag ist erst geschlossen, wenn auch Sie die Vertragsurkunde unterschrieben haben.
Da das Unternehmen aber den Vertrag bereits unterzeichnet hat, kann man davon ausgehen, dass hierin eine verbindlich zugesagte Berufsausbildung zu sehen ist, mit welcher Sie Ihr Rückstellungsgesuch begründen können.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt