ich betreibe ein profitables Café in einer Fußgängerzone.
Das Café ist Teil eines grossen Wohn-und Geschäftshauses und grenzt rechts und links an ein zusammen gehörendes Modegeschäft an.
Der Inhaber der Modegeschäftes hat das o.g, Wohn-und Geschäftshaus in einer Zwangsversteigerung(03/2012) ersteigert und mir (und dem Untervermieter) daraufhin gekündigt.
Ich hatte einen Untermietvertrag bis zum September 2012 mit dem Vorpächter abgeschlossen.
Der Vorpächter hatte einen 30Jahres Mietvertrag(mit Untervermietoption) mit dem ehemaligen Besitzer vereinbart und uns dieses Café untervermietet(für 3Jahre mit Verlängerungsoption).
Aufgrund einer mündlichen Verlängerungszusage(Dezember 2011,vor bekanntwerden der Zwangsversteigerung) habe ich das gesamte Café für 15.000€ renoviert.
Es ist gut möglich das uns die Zwangsversteigerung vorenthalten wurde.
Ich habe das Gespräch mit dem Ersteigerer gesucht und er sagte mir das er das Haus von Grund auf renovieren möchte und das Café aufgrund der angrenzenden Renovierungsarbeiten für 9Monate schliessen müsste(angeblich auch aufgrund von Brandschutz etc.)
Einen neuen Mietvertrag lehnt der Ersteigerer strikt ab und möchte das wir zum 30.09.2012 das Geschäft räumen.
Der Untervermieter hingegen möchte unseren auslaufenden Mietvertrag verlängern.
Kann ich vom Ersteigerer irgendwelche Schadensersatzleistungen erwarten?
Welche Rechte habe ich um mein Geschäft weiterzuführen oder Ersatzleistungen zu erhalten?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Gegen die Kündigung durch den Ersteigerer können Sie leider nichts machen.
Einen Ausgleich für die von Ihnen getätigten Investitionen in das Cafe könnten Sie dann geltend machen, wenn es sich um wertsteigernde Investitionen handelt, die den neuen Eigentümer in die Lage versetzen, eine höhere Miete zu erzielen.
Ich rate Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, damit die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft wird und Sie somit Rechtssicherheit erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller7. Juli 2012 | 00:29
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Nin stellt sich mir wiederum die Frage was als wertsteigernde Investition betrachtet werden kann.
Bitte nennen Sie in Ihrer Antwort einige Beispiele.
Einrichtung, Sanitäre Anlagen, massgeschneiderte Ladentheke etc.
Vielen Dank im Voraus.
A.A.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. Juli 2012 | 19:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
diesseits kann nicht nachvollzogen werden, warum Sie vor Beantwortung der Nachfrage bereits eine (negative)Bewertung abgeben.
Wertsteigernd sind bspw. alle
- Maßnahmen zum Schutze der Mietsache
- Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
- Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten
- Maßnahmen, die grundsätzlich den Grundstücksverkehrswert erhöhen