Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Familie besuchen und sich bei dieser aufhalten. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn Ihnen z.B. gerichtlich auferlegt worden ist, sich von dem Haus fernzuhalten – beurteilt werden kann dies erst nach Einsicht in den Zwangsräumungsbeschluss. Die Frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage sich diese im Haus aufhält? Gibt es einen Mietvertrag?
Die Frage nach dem Hausverbot lässt sich in diesem Rahmen nicht abschließend beantworten, da es Gründe geben kann, die ein solches rechtfertigen, z.B. ein Randalieren im Haus oder Gewalttätigkeit gegenüber dem Eigentümer. Ohne Anlass darf der Hauseigentümer nicht verhindern, dass Sie Ihre Familie besuchen (es sei denn, es gibt entgegenstehende gerichtliche Anordnungen, s.o.). Die Frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage sich diese im Haus aufhält? Gibt es einen Mietvertrag?
Dem Eigentümer steht das Recht zu, Zäune zu entfernen oder SAT-Schüsseln zu entfernen, wenn dies einem etwaigen Mietvertrag nicht zuwider läuft.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Hallo,
danke für die schnelle Antwort,im Zwangsräumungsbeschluss ist kein Verbot Ausgesprochen meine Familie zu Besuchen.Ein
Mietvertrag besteht nicht,außer das der neue Eigentümer ab
dem 16.11.2006 (hat an dem Tag das Haus ersteigert und den Zuschlag erhalten) mtl.300 Euro Miete bis zu unserem Auszug verlangt.Wie gesagt,hat er nur gegen mich einen Räumungstitel gehabt,da ich als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen war.Jetzt Wohnt meine Frau und unsere beiden Kinder noch im Haus
und ich als Besucher,darf ich auch Übernachten? Soviel wie ich weis darf sich ein Besucher bis zu 8 Wochen in der Wohnung aufhalten,ohne zusage .
Wir haben Gott sei Dank jetzt eine Wohnung gefunden,können aber erst am 01.04.2007 dort einziehen.Da er ja jetzt einen Räumungstitel gegen meine Frau beantragen muß ,werden wir wohl die Zeit bis zum 01.04.2007 haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
da der neue Eigentümer Mietzins gegen die Zuverfügungstellung der Wohnung an Ihre Familie verlangt, ist von einem mündlichen Mietvertrag auszugehen. Mieter dürfen uneingeschränkt Besuch empfangen. Bei einem mehrwöchigen Aufenthalt dürften Sie faktisch als Untermieter anzusehen sein, dessen Verbleib in der Wohnung erlaubnispflichtig wäre. Hier dürfte nach § 553 Abs. 1 S. 2 BGB
in Gestalt des Räumungstitels gegen Sie ein wichtiger Grund vorliegen, der Ihren Verbleib bei der Familie ausschließen würde. Außerdem könnte der Eigentümer den gegen Sie vorliegenden Räumungstitel gegen Sie vollstrecken lassen und weitere Maßnahmen wie Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft erwirken.
Sie haben aber zum 01.04. neuen Wohnraum gefunden. Ich rate Ihnen, den Mietvertrag über die neue Wohnung dem Eigentümer vorzulegen. Ggf. ist er dann bereit, Sie bis zum Auszug der gesamten Familie zu dulden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt