Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie teilen leider nur mit, dass Ihr Sohn "bei seinem Vater lebt". Aber hat der Vater auch das alleinige Sorgerecht oder teilen Sie sich das Sorgerecht?
Ich beantworte Ihre Frage nun ohne Kenntnis der genauen Umstände, rate Ihnen aber aus meiner Erfahrung heraus dringend dazu, Ihren Sohn in dieser Situation nicht alleine zu lassen und alles erdenklich Mögliche zu versuchen, den Kontakt aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit zu intensivieren. Auch wenn Sie kein Sorgerecht haben - es ist Ihr Sohn!
Lassen Sie sich nicht einschüchtern oder vertreiben, zumal wenn Ihr Sohn selbst sagt, dass er Ihre Besuche wünscht und braucht. Es ist beunruhigend, dass der Verfahrensbeistand behauptet, Sie würden Ihren Sohn gegen seinen Vater und die Klinik aufhetzen. So werden Sie womöglich mundtot gemacht, aber nach allem, was man gerade über die bayerische Psychiatrie weiß, sind Skepsis und ständige Kontrolle von unabhängigen Personen, zumal den engsten Angehörigen angezeigt.
Was immer Ihnen - auch von den Ärzten - gesagt wird, bleiben Sie bitte kritisch! Denken Sie an die Möglichkeit, eine (psychiatrische) Zweitmeinung einzuholen. Nehmen Sie sich vielleicht einen eigenen Rechtsbeistand und wenden Sie sich auch an die Familienhilfe in Ihrer Gemeinde.
Bestehen Sie darauf, in die Behandlung einbezogen zu werden. Dafür bietet Ihnen das erst vor einem Jahr neu gefasste Bayerische Psychiatriegesetz eine Handhabe, auf die Sie sich gegenüber allen Beteiligten berufen sollten.
Artikel 7 des Bayerischen Psychiatrie Gesetzes (BayPsychKHG) lautet:
Stellung der untergebrachten Person
(1) 1Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken. 2Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern. 3Die Sorgeberechtigten eines untergebrachten Kindes oder Jugendlichen oder bei deren Verhinderung das zuständige Jugendamt sind frühzeitig einzubeziehen.
Selbst wenn Sie nicht sorgeberechtigt sein sollten, müssen Sie versuchen, als Mutter mit einbezogen zu werden. Argumentieren Sie gegenüber der Klinik mit dem Wunsch Ihres Sohnes auf den Kontakt mit Ihnen und verweisen Sie auf die nach dem Gesetz erforderliche Unterstützung des Heilungsprozesses.
Stellen Sie möglicherweise auch einen (neuen) Antrag beim Familiengericht auf Zuteilung des (gemeinsamen) Sorgerechts, damit Sie Ihrem Sohn in dieser bedrückende Lage zur Seite stehen können. Besuchen Sie 8hn so oft es geht und stellen Sie einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz beim Familiengericht, wenn Ihnen das Besuchsrecht streitig gemacht werden sollte. Sie müssen sich gegen diese Versuche, Ihren Sohn abzuschirmen und Ihrem Einfluss zu entziehen, wehren.
Bitte fragen Sie nach, wenn noch etwas unklar geblieben ist. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen und wünsche Ihnen und Ihrem Sohn alles Gute!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
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