Sehr geehrte Fragestellerin,
ich rate zu folgendem Vorgehen:
Sie könnten sich in einem Schreiben an die Handwerkskammer RH gegen die Eintragungspflicht mit folgenden möglichen Argumentationen wenden (je nachdem ob bzw. welche von den Folgenden zutrifft):
1. Bezüglich der Eintragung in die Rolle:
Zum einen könnte kein zulassungspflichtiges Gewerbe vorliegen. Die Tätigkeit ist nämlich unwesentlich, wenn sie in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann, bzw.
zwar eine längere Anlernzeit verlangt, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich ist und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist , vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der HandwO
Ferner klingt die Schilderung Ihres Vorhabens so, als könnte Ihre Tätigkeit ein unerheblicher Nebenbetrieb gemäß § 3 HandwO
sein. Dies könnte man zunächst behaupten, da die Behörde dies ohnehin prüfen wird durch weitere Nachfragen.
2. Bezüglich der Eintragung in die Verzeichnisse:
Ob die Tätigkeit dann zumindest anzeigepflichtig nach Anlage B Abschnitt 2, § 18 ff. HandwO ist, kann ich bisher noch nicht beurteilen. Die Kammer soll Ihnen doch zunächst die Nummern nennen, die angeblich einschlägig sein sollen.
Die Kosten einer Eintragung in die Rolle belaufen sich je nach Gemeinde auf ca. 130,- EUR im Jahr. Die Kosten der bloßen Anzeige nach § 18 HandwO
(mit Eintrag in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke bzw. in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe) sind ebenfalls von der Gemeinde abhängig und dort zu erfragen.
Sollte die Kammer dennoch auf Eintragung bestehen, haben Sie die Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg zu begehen, d.h. sich gegen die Entscheidung zu wehren.
Bitte beachten Sie auch, dass für den Fall, dass Sie in Zukunft nur noch den Verkauf praktizieren sollten, eine handwerkliche Tätigkeit natürlich entfällt und dann keine Eintragung mehr erforderlich sein wird.
Bitte beachten Sie ferner, dass Sie mit der Gewerbeanmeldung zusätzlich zur Einkommenssteuer Gewerbesteuer entrichten müssen, Sie aber zunächst regelmäßig die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können und als Kleingewerbe einfach buchführen können ohne kaufmännische Pflichten. Hierzu berät Sie insbesondere ein Steuerberater.
Am Ende meiner Antwort finden Sie die hier relevanten Gesetzespassagen. Ich hoffe, Ihnen hiermit eine konkrete und verständliche Antwort gegeben zu haben, stehe aber selbstverständlich für Nachfragen weiter zur Verfügung! Ich bin auch gerne bei der Erstellung einer Antwort an die Kammer behilflich.
§ 1
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
§ 3
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.
(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
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