Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Frage nach wirtschaftlich Berechtigten bei Stiftungen und GmbHs ist eine komplexe rechtliche Angelegenheit, die unter das Geldwäschegesetz (GwG) fällt und von verschiedenen Faktoren abhängt.
Bei einer Stiftung sind die wirtschaftlich Berechtigten normalerweise die Stifter und die Begünstigten. Die Anteile, die sie halten, sind jedoch eher eine Frage der Kontrolle und der Stimmrechte als eine Frage des Eigentums, da Stiftungsvermögen in der Regel keinem Einzelnen gehört, sondern der Stiftung selbst.
Die Stifter (Elternpaar) sind die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von §19 Abs. 3 Nr. 1a GwG (Beteiligung an der Vereinigung selbst), da sie jeweils 50% der Anteile an der Stiftung halten.
Die Kinder sind Begünstigte der Stiftung und könnten daher als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von §19 Abs. 2 Nr. 1b GwG (Kontrolle auf sonstige Weise) betrachtet werden. Ob sie tatsächlich als wirtschaftlich Berechtigte gelten, hängt jedoch von den genauen Bestimmungen der Stiftung ab.
Die Stiftung als Muttergesellschaft, die 100% der Anteile an den beiden GmbHs hält, wäre der wirtschaftlich Berechtigte der beiden GmbHs. Die Stiftung übt Kontrolle über die GmbHs aus, indem sie 100% der Stimmrechte hält (§19 Abs. 3 Nr. 1a GwG).
Der angestellte Geschäftsführer der beiden GmbHs ist im Allgemeinen nicht als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen, da er zwar operative Kontrolle ausübt, aber kein Eigentum oder Stimmrechte an den Unternehmen hält.
Der Begriff "fiktive wirtschaftlich Berechtigte" wird in der Regel verwendet, um Personen oder Einheiten zu bezeichnen, die als wirtschaftlich Berechtigte gelten, obwohl sie nicht tatsächlich die Kontrolle oder das Eigentum an einem Unternehmen haben.
Im Geldwäschegesetz (GwG) ist in §3 Abs. 2 eine Regelung für den Fall getroffen, dass kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann oder kein wirtschaftlich Berechtigter besteht. Dann gilt das gesetzliche Vertretungsorgan als so genannter "fiktiver" wirtschaftlich Berechtigter.
In der von Ihnen beschriebenen Situation, da die Stiftung die Anteile an den beiden GmbHs hält und das Elternpaar die Stiftung kontrolliert, gibt es tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte. Daher müsste man nicht auf das Konzept der "fiktiven" wirtschaftlich Berechtigten zurückgreifen.
Das Transparenzregister in Deutschland dient dazu, die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erfassen und sichtbar zu machen. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind diese Informationen im Transparenzregister zu melden.
In dem von Ihnen dargestellten Fall würde die Meldung wie folgt aussehen:
Für die Stiftung: Die Eltern als Stifter der Stiftung müssten als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen werden, da sie die Stiftung gegründet haben und über sie Kontrolle ausüben.
Für die beiden GmbHs: Da die Stiftung 100% der Anteile an beiden GmbHs hält, wäre sie die wirtschaftlich Berechtigte dieser Unternehmen und müsste dementsprechend eingetragen werden.
Die Kinder als Begünstigte der Stiftung und der Geschäftsführer der beiden GmbHs würden normalerweise nicht als wirtschaftlich Berechtigte angesehen und müssten daher nicht ins Transparenzregister eingetragen werden.
Die genauen Anforderungen können aber je nach Einzelfall variieren. Zudem hat das Transparenzregister auch gewisse Ausnahmeregelungen und Meldepflichten, die beachtet werden müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
E-Mail: