Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie sollten den Treuhänder um Auskunft bitten, welcher Gläubiger wie viel von den eingezogenen Beträgen erhalten hat. Dann sollten Sie diesen gegenüber Ihre Bereicherungsansprüche geltend machen.
Hinsichtlich des Treuhänders gilt:
Im Grundsatz ist diese Auskunft des Treuhänders zutreffend. Nach der Regelung des § 818 Abs. 3 BGB
ist der Bereicherungsanspruch auf dasjenige beschränkt was als Bereicherung noch vorhanden ist.
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen die dann greifen, wenn der Bereicherungsschuldner „verschärft" haftet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Anspruch bereits rechtshängig war, also gerichtlich geltend gemacht war oder der Schuldner in Verzug war. In diesen Fällen kann er sich nicht mehr auf die Einrede der Entreicherung stützen.
Allerdings dürfte dies in Ihrem Sachverhalt nicht relevant sein, da die Tatsache, dass eine Verzögerung eingetreten war und die Restschuldbefreiung nachträglich eingetreten ist, nicht den Tatbestand einer verschärften Haftung bei dem Treuhänder erfüllt.
Eine verschärfte Haftung ergibt sich aber auch in den Fällen des § 819 InsO
, wenn der Empfänger, hier also der Treuhänder, bei Entgegennahme der zuviel gezahlten Beträge Kenntnis von dem mangelnden Rechtsgrund hatte. Hier wird es entscheidend darauf ankommen, ob der Treuhänder hier schon am 19.11.2010 Kenntnis davon hatte, dass zukünftige Beträge nicht mehr eingezogen werden können, da zu diesem Zeitpunkt die Restschuldbefreiung greift.
Um dies beurteilen zu können ist eine weitere Kenntnis des Sachverhaltes erforderlich und insbesondere des Grundes für die Verzögerung und ob der Treuhänder dies wusste.
Gerne können Sie die Nachfragefunktion verwenden um den Sachverhalt detaillierter darzulegen.
Der Treuhänder muss dieses gewusst haben.Im Beschluss vom 18.10.2010 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt.
In dem Beschluss steht auch: ...Die Laufzeit der Abtretung hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.11.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre....
Gründe für die Verzögerung sind nicht bekannt.Allerdings hat der Treuhänder fast vier Monate zum verteilen der Gelder gebraucht.
Haftet also doch der Teruhänder?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten den Treuhänder darauf hinweisen, dass er sich aufgrund der Kenntnis nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, vgl. § 819 BGB
.
Sollte er sich weiterhin auf seinen Standpunkt zurückziehen so sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.