Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ich verstehe Sie so, dass der Vermieter eine Weitervermietung durch Sie genehmigen muß, dies aber (noch) nicht getan hat.
Wenn Sie dem Interessenten diesen Vorbehalt mitgeteilt haben, sind Sie ihm nicht schadensersatzpflichtig.
Auch ist kein Mietvertrag zustandegekommen, da zwar der Interessent, aber nicht Sie unterschrieben haben. Natürlich könnte der Interessent mit etwas Phantasie in der Übersendung ein Angebot zum Abschluß eines Mietvertrages sehen. Jedoch hat er sich selbst ins Bein geschossen, da er den übersandten Vertrag verändert hat und damit ein neues Vertragsangebot erstellte. Da dies nicht angenommen wurde, gibt es auch keinen Mietvertrag.
Wenn der Interessent den Vermieter auf Untervermietung ohne Einverständnis des Mieters verklagen will, so würde mich seine Argumentation interessieren. Ich halte das Unterfangen für nicht erfolgversprechend.
Kurz:
Der Interessent hat weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Abschluß eines Mietvertrages.
Da er selbst Anwalt ist rege ich an, einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen, sollte der Interessent tatsächlich irgendwelche Schriftsätze oder Klageschriften verfassen, alleine schon um Waffengleichheit herzustellen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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