Liebes "frag-einen-anwalt.de-Team",
ich brauche dringend einen Rat zu einem verwaltungsrechtlichen Thema:
Meine Tochter geht in Klasse 4 der Grundschule Weisenheim am Berg (Rheinland Pfalz). Da in Klasse 4 und Klasse 3 zusammen nur 28 Schüler vorhanden sind, hat die ADD (Schulverwaltungsbehörde in Neustadt Weinstraße) nun 1 Woche nach Schulbeginn beschlossen, die Klassen zusammen zu legen.
- Vor den Ferien war die klare Zusage, dass beide Klassen getrennt bleiben
- das erste Halbjahr der vierten Klasse ist empfehlungsrelevant für die weiterbildende Schule, ein Leistungsabfall wirkt sich direkt auf die weitere Schullaufbahn aus
- die dritte Klasse gilt schon immer als "sozial auffällig", das Jugendamt ist hier 2 x die Woche präsent
- die Schule hat keine anderen klassenstufenübergreifenden Klassen, dh kein Konzept oder ausgebildete Lehrer für dieses Problem.
Gibt es Rechtsmittel, die ich nutzen kann?
danke und Gruß
Inga Heydenreich-Barth
der Rechtsschutz gegen eine solche Maßnahme ist relativ beschränkt, da es kein Verwaltungsakt darstellt, sondern eine organisatorische Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist.(Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 27. 7. 2004, Aktenzeichen 1 Bs 306/04
).
Allerdings kann die Zusammenlegung mit einer Leistungsklage angegriffen werden, wenn zum Beispiel der Schulzweck gefährdet würde oder eine Leistung nicht angeboten wird, die zuvor versichert worden sind. Allerdings müssen es schwerwiegende Gründe sein, da gerichtlich nur im Notfall in die Selbstverwaltung eingegriffen werden soll. Ohne einen Blick in die Schulordnung kann ich dies derzeit jedoch nicht genau sagen.
Gerne können Sie mir diese zur Verfügung stellen, dass ich Ihnen weiter ausführen kann.