Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Note versetzungsrelevant sein sollte und das scheint sie bei Ihnen zu sein, können Sie innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch einlegen. Den Widerspruch sollten Sie mit einer ausführlichen Begründung versehen und dies per Einschreiben in der Schulleitung einwerfen lassen. So wahren Sie sich einen Rechtsanspruch auf die Überprüfung der Note und damit entsprechend auch der Versetzung.
In der Sache selbst, sollte auch entsprechend Einblick in das Schulbuch und Ihre Klausuren geworfen werden, um mögliche Unregelmäßigkeiten aufzudecken.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Frage.
Ich werde Morgen noch einmal das Gespräch mit der Lehrkraft suchen, dennoch bezweifele ich einen positiven Ausgang, sodass ich aller Vorrausicht nach einen Anwalt benötigen werde.
Sollte also meine Befürchtung wahr werden, so wende ich mich gerne an Sie.
Gerne können Sie sich jederzeit an meine Kanzlei wenden. Viel Erfolg im Gespräch.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt