Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen, wird die deutsche Botschaft in dem betreffenden Staat als neue Passbehörde zuständig, und die inländische Passbehörde muss das Verfahren an die Botschaft abgeben (vgl. § 19 des Paßgesetzes - PaßG), sofern die Botschaft nicht damit einverstanden ist, dass das Verfahren in Deutschland weitergeführt werden soll (vgl. § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG).
Teilen Sie also der inländischen Passbehörde mit, ab wann Sie wo hinziehen werden. Den Pass werden Sie bei der deutschen Botschaft abholen können, wenn das Verfahren abgegeben wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
29.03.2021
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11:56
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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