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Zusammenkunft von Personen COVID-19

27. Mai 2020 13:47 |
Preis: 36,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Zusammenfassung

10-Personen-Beschränkung wegen Corona gilt in NRW nach wie vor.

Guten Tag,

ist die Zusammenkunft von 30 Personen oder mehr im privaten Haushalt für feierliche Anlässe im Rahmen der Corona-Problematik zum 31.05. erlaubt bzw. kann diese grundsätzlich im Rahmen der Privatgrundstücks grundsätzlich untersagt werden sofern keine weiteren Anlässe wie Ruhestörung etc vorliegen?


Wenn ja, können Bußgelder aufergelgt werden?


Einsatz editiert am 27.05.2020 13:57:19

Einsatz editiert am 27.05.2020 14:21:11

Eingrenzung vom Fragesteller
27. Mai 2020 | 13:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten bis zum 29. Juni: Bis zu zehn Menschen oder die Angehörigen zweier Haushalte dürfen sich im öffentlichen Raum treffen. Private Treffen sollen möglichst im Freien stattfinden. Es sollen nicht mehr als 10 Personen oder maximal zwei Haushalte zusammenkommen.
Im öffentlichen Raum sollen die selben Regeln wie für private Treffen gelten. Die Zwei-Haushalte-Regel ist bereits aktuell in NRW gültig. Der Personenkreis, der etwa mit Kindern in Kontakt kommt, soll wegen der nicht immer umsetzbaren Schutzregeln möglichst klein gehalten werden.

Das ist die Rechtslage - was die Polizei im Einzelfall daraus macht, ist nicht vorhersagbar. Wenn man an strenge Beamte gerät, dann hat man auf jeden Fall den Ärger und das Bußgeldverfahren. Im Einzelfall verteilt die Polizei Bußgeldbescheid in Höhe von 200 € pro angetroffener Person, wenn die 10 überschritten wird. Darauf hat die NRW-Staatskanzlei zuletzt am 20. Mai hingewiesen. Siehe auch hier:

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots-erlassen

Natürlich ist es nicht sicher, dass eine Feier im privaten Bereich überhaupt entdeckt wird, so dass die Gefahr eines Bußgeldverfahrens gering erscheinen mag. Ausschließen kann man das aber nicht, wenn Sie zum Beispiel durch einen Nachbarn oder Passanten verraten/angezeigt werden. Das können nur Sie selbst beurteilen, da Sie die örtlichen Gegebenheiten kennen. Einer Anzeige "Hier läuft eine Party mit mehr als 10 Leuten!" würde die Polizei jedenfalls nachgehen (müssen).

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2020 | 15:37

Die aktuelle Coronoschutzverordnung für NRW umfasst jedoch explizit nicht den Pirvaten Bereich (privater Grundstück etc.) Ob diese Zusammkunft aktuell Sinn macht mag ich zwar selbst bezweifeln. Es geht mir lediglich um die rechtliche Darstellung bzw. ob eine Regelung auch für meinen Pirvaten Haushalt gilt. Die derzeitigen Regelungen umfassen ausschlißelich den öffentlichen Bereich. Ist das richtig so?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2020 | 15:56

Sehr geehrter Fragesteller, nein, das ist leider so nicht richtig. Die Regeln für öffentliche Zusammenkünfte sind auf die privaten zu übertragen, wie gesagt. Deshalb können auch die Corona-Regeln verletzende Handlungen im Privatbereich grundsätzlich geahndet werden. Es kommt immer darauf an, ob man entdeckt wird. Das kann im öffentlichen Bereich sicher leichter passieren als im privaten, aber ausgeschlossen ist das - wie dargestellt - eben nicht.

Nochmals freundliche Grüße, EvD

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