Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ich gehe davon aus,das Sie durch den Pflichtverteidiger am letzten Donnerstag die
Berufung zurückgenommen haben.
Damit ist das Urteil des AG(=6 Monate ohne Bewährung) rechtskräftig,und ein Rechtsmittel(=Berufung/Revision) hiergegen nicht mehr möglich.Eine einmal zurückgenommene Berufung kann nicht mehr (neu)eingelegt werden.
Es ist aber nicht zwingend,dass die Bewährungen der beiden Vorstrafen widerrufen werden.
Bei einem Betrugsschaden von 400,00€ wird im Regelfall keine
Freriheitsstrafe,erst recht keine ohne Bewährung ausgesprochen.
Dies spricht eher dafür ,dass das Gericht bei diesem Strafmaß(=6 Monate ohne Bewährung) bereits die einschlägigen Vorstrafen mit
berücksichtigt hat.
Hier würde ich mich noch einmal gründlich bei dem Pflichtverteidiger erkundigen,bzw.es müssten sich Ausführungen zu diesem für Sie wichtigen Punkt in den schriftlichen Urteilsgründen finden.Die schriftlichen Urteilsgründe müssen Ihnen zugesandt werden.
Ein etwaiger zukünftiger Betrugsfall(hiervon gehe ich nicht aus)dagegen würde die Wahrscheinlichkeit des Bewährungswiderrufs(und damit eine Verlängerung der 6 Monate des Ag) äußerst wahrscheinlich machen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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Die Strafe bezieht sich eigentlich auf die Vorstrafen und der Staatsanwalt der bei der Berufungsverhandlung war hat auch gesagt das es sehr wahrscheinlich ist, das die anderen Bewährungen widerrufen werden. In dieser Berufungsverhandlung hatte ich eher den Eindruck das mein Pflichtverteidiger kein großes Interesse an dem AUsgang der Verhandlung hat. Demnach habe ich jetzt also keine Möglichkeit mehr um eine Bewährungstrafe zu kämpfen z.b. durch Revision oder sowas
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Gegen das Urteil des AG(= 6 Monate) lässt sich nichts mehr
machen,wie ausgeführt.
Im übrigen bleibt es bei meinem Rat,sich die Urteilsgründe(= 6 Monate) genau anzuschauen.
Zumal es sich widersprucht,dass sich die Strafe(=6 Mo.)zum einen auf die Vorstrafen bezieht(also diese bei dem Strafmaß von 6 Monaten zu Ihren Lasten mit berücksichtigt wurden),und zum anderen die Vorstrafen jetzt noch (durch Widerruf der Bewährung) "dran"gehängt werden sollen(laut Staatsanwalt).
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin