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Zurückgenommene Berufung doch wieder aufrecht erhalten?

| 10. Februar 2007 17:41 |
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Strafrecht


Ich bin bereits 2x auf Bewährung verurteilt wurden wg. Betruges, durch Unkenntnis habe ich ungewollt wieder einen Betrug begangen und wurde durch das AG zu 6 MOnaten ohne Bewährung verurteilt. Ich habe durch meinen Pflichtverteidiger Berufung einlegen lassen, diese Verhandlung war am letzten Donnerstag dort hat mit mein Verteidiger nahegelegt die Berufung zurück zu nehmen da meine anderen Bewährungen wahrscheinlich wiederrufen werde egal ob ich jetzt noch mal ein Bewährung bekomme oder nicht. DIe Tat selber liegt mittlerweile 3 Jahre zurück. Ich bereue diese Entscheidung und möchte die Berufung aufrechterhalten, da seit dem nicht mehr gewesen ist, der Schaden schon vor der ersten Verhandlung bezahlt wurde es ging um einen Betrag von ca 400 €. Habe ich die möglichkeit meine Entscheidung durch einen anderen Anwalt wieder zurück zunehmen oder nicht. Ich will um meine Bewährung kämpfen auch wenn ich damit rechnen muss das es nicht klappt.


Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Ich gehe davon aus,das Sie durch den Pflichtverteidiger am letzten Donnerstag die
Berufung zurückgenommen haben.

Damit ist das Urteil des AG(=6 Monate ohne Bewährung) rechtskräftig,und ein Rechtsmittel(=Berufung/Revision) hiergegen nicht mehr möglich.Eine einmal zurückgenommene Berufung kann nicht mehr (neu)eingelegt werden.


Es ist aber nicht zwingend,dass die Bewährungen der beiden Vorstrafen widerrufen werden.

Bei einem Betrugsschaden von 400,00€ wird im Regelfall keine
Freriheitsstrafe,erst recht keine ohne Bewährung ausgesprochen.

Dies spricht eher dafür ,dass das Gericht bei diesem Strafmaß(=6 Monate ohne Bewährung) bereits die einschlägigen Vorstrafen mit
berücksichtigt hat.

Hier würde ich mich noch einmal gründlich bei dem Pflichtverteidiger erkundigen,bzw.es müssten sich Ausführungen zu diesem für Sie wichtigen Punkt in den schriftlichen Urteilsgründen finden.Die schriftlichen Urteilsgründe müssen Ihnen zugesandt werden.


Ein etwaiger zukünftiger Betrugsfall(hiervon gehe ich nicht aus)dagegen würde die Wahrscheinlichkeit des Bewährungswiderrufs(und damit eine Verlängerung der 6 Monate des Ag) äußerst wahrscheinlich machen.




Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin



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Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2007 | 18:22

Die Strafe bezieht sich eigentlich auf die Vorstrafen und der Staatsanwalt der bei der Berufungsverhandlung war hat auch gesagt das es sehr wahrscheinlich ist, das die anderen Bewährungen widerrufen werden. In dieser Berufungsverhandlung hatte ich eher den Eindruck das mein Pflichtverteidiger kein großes Interesse an dem AUsgang der Verhandlung hat. Demnach habe ich jetzt also keine Möglichkeit mehr um eine Bewährungstrafe zu kämpfen z.b. durch Revision oder sowas

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2007 | 18:57

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Gegen das Urteil des AG(= 6 Monate) lässt sich nichts mehr
machen,wie ausgeführt.


Im übrigen bleibt es bei meinem Rat,sich die Urteilsgründe(= 6 Monate) genau anzuschauen.

Zumal es sich widersprucht,dass sich die Strafe(=6 Mo.)zum einen auf die Vorstrafen bezieht(also diese bei dem Strafmaß von 6 Monaten zu Ihren Lasten mit berücksichtigt wurden),und zum anderen die Vorstrafen jetzt noch (durch Widerruf der Bewährung) "dran"gehängt werden sollen(laut Staatsanwalt).



Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin

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