Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der begehbare Belag eines Balkons/Dachterrasse ist in der Regel dem Sondereigentum zuzuordnen, da es für Gemeinschaftseigentum in der Praxis schon am Zugang für ein Mitgebrauchsrecht mangeln wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 05.05.1993 - 2 Z BR 29/93
41/b).
Die Wiederherstellungskosten des Belags gehören zu den Folgekosten der Reparatur und sind gemäß § 14 Absatz 4 WEG
von der Gemeinschaft zu tragen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.1998 - 3 Wx 418/98
; OLG Schleswig NJW-RR 2007, 448
), den Sondereigentümer trifft lediglich eine Duldungspflicht. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG
zu ersetzen ist, auch fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt (BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16
). Daher wäre auch eine Abrechnung der bereits geleisteten Arbeit zur Entfernung der Platten denkbar, da auch dies zur notwendigen Reparatur gehört.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
ist für die beschriebene Maßnahme bei Ausführung ein Beschluss erforderlich , oder kann die Verwaltung dies im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ohne Beschluss regeln ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Solche Instandsetzungsarbeiten können grundsätzlich nur nach einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden. Nur bei dringenden Erhaltungsmaßnahmen, bei denen das Abwarten einer Entscheidung der Eigentümerversammlung zu einer Gefahr des Gemeinschaftseigentums führen würde, darf der Verwalter auch ohne Beschluss der Eigentümer tätig werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG
). Droht in einer solchen Situation unmittelbar ein Schaden für das gemeinschaftliche Eigentum, liegt ein Notfall vor, in dem sogar ein Eigentümer zur Notgeschäftsführung befugt ist (§ 21 Abs. 2 WEG
).
Mit freundlichen Grüßen