Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Notarkosten hängen von dem Wert der Urkunde ab, d.h. die Höhe über die sie sich letztendlich einigen. D.h. Sie müssen dem Notar nicht offenlegen, wie ihr gesamtes Vermögen aussieht. Es kann aber sein, dass er den "Berechnungsweg" wissen möchte (um Benachteiligungen oder Haftungsfragen abzuklären). Das ist aber alles in Absprache mit dem Notar vorzunehmen. Ich gehe von einer Gebühr aus, die sich auf der Grundlage der Höhe des Vergleichsbetrages berechnet (so habe ich das jedenfalls bislang erlebt), somit 180.000 EUR.
Die Kosten können Sie konkret hier vorab berechnen: http://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php
Fragen Sie aber unbedingt vorher den Notar, bevor Sie einen Termin vereinbaren.
Die Einigungsgebühr Ihrer Anwälte entsteht nur, wenn diese an einem Vergleich mitgewirkt haben (Gespräche mit der Gegenseite, Korrespondenz) oder aber Sie so informiert wurden, dass sie auf dieser Grundlage den Vorschlag der Gegenseite unterbreitet haben. Wenn dies nicht der Fall ist, dann fällt lediglich eine 1,3-Gebühr (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG) an.
Grundlage ist jedenfalls der Wert der Sache. D.h. das wird im Endeffekt der Ausgleichsanspruch sein. Wenn Sie sich auf einen anderen Wert geeinigt haben, dann ist das unerheblich, da der Einigungswert nicht mit einbezogen wird. Sie gehen von einem Anspruch in Höhe von 115.000 EUR aus, somit wäre also der Gegenstandswert in Höhe von 1150.000 EUR die Grundlage.
Näheres: http://www.anwaltskosten.net/rvg-tabelle/
Tabellenbetrag allerdings zzgl. 20 EUR Auslagen und Mwst.
Allerdings ist abzugrenzen, ob bereits in der Sache geschrieben wurde oder aber nur die Auskunft begehrt wurde. Wurde nur die Auskunft begehrt, ohne weiter in der Sache Stellung zu nehmen, so kann der Streitwert ggf. auf nur 1.000 EUR oder aber 1/5, ggf. auch ein 1/10 des Wertes festgelegt werden.
Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.
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