Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Gemäß §197 BGB
verjähren lediglich Forderungen, die bereits tituliert sind, innerhalb von 30 Jahren. In Bezug auf Zinsen unterfallen solche lediglich dem Titel und damit der Verjährung von 30 Jahren, soweit in Abhängigkeit zum Hauptanspruch stehen und bis zur Rechtskraft des Urteils angefallen sind. Alle Zinsen, die nach Rechtskraft fällig werden, müssten tatsächlich innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend gemacht werden. Ein Titel wird dann rechtskräftig, sobald kein Rechtsmittel mehr hiergegen eingelegt werden kann.
Hinsichtlich von Nebenforderungen, wie Auslagenpauschale, gilt hierbei, dass diese nur durch den Titel erfasst werden, wenn sie bereits im Erkenntnisverfahren mit geltend gemacht und auch als Nebenforderung austituliert wurden. Es muss also im Tenor der Entscheidung der Betrag der Nebenforderung mit enthalten sein.
Ist dies nicht der Fall, etwa weil es um Auslagenpauschalen geht, die nach dem Titel angefallen ist, dann trifft es auch hierzu, dass diese Forderungen binnen 3 Jahre geltend gemacht werden müssten, da sich die materielle Rechtskraft nur auf das beziehen kann, was auch Gegenstand des Titels geworden ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
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