Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Überlegungen zum Zeugnisverweigerungsrecht sind zwar nachvollziehbar, aber so nicht richtig. Das Zeugnisverweigerungsrecht kann vorliegend nicht direkt eingreifen, da § 372a ZPO
ein Beweis durch Augenschein und Sachverständigengutachten und gerade kein Zeugenbeweis darstellt (so auch NJW 53, 1873 kritisch hierzu: NJW 79, 1257
, aber mE unzutreffend).
Ein Weigerungsrecht kann deshalb nur entsprechend den §§ 386-389 ZPO
geltend gemacht werden (achten Sie deshalb ggf. auf die Formulierung). Es kann mit dem Bestreiten jegl. Verfahrensvoraussetzung begründet werden (aber auch mit der fehlenden Erforderlichkeit, d.h. es dürften keine anderen möglichen Beweismittel mehr zur Verfügung stehen, auch darf es sich nicht um einen sog. Ausforschungsbeweis handeln, wenn also "einfach im Nebel gestochert" werden soll).
Über die Rechtmäßigkeit Ihrer Weigerung wird in einem Zwischenstreit durch Zwischenurteil entschieden.
Einfach der Auffordeung nicht nachkommen ohne formal gegen den Beschluss vorzugehen ist der falsche Weg, da Ordnungsmittel drohen.
In Ihrem Fall ist die Erforderlichkeit der Blutentnahme zumindest fraglich, weil eine Blutentnahme bei Ihrem Bruder vorrangig durchzuführen wäre. Da dieser nicht zur Verfügung steht ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen.
Letztlich düfte diese Blutuntersuchung auch nicht geeignet sein, um die Vaterschaft Ihres Bruder festzustellen, allenfalls könnte diese, nach meinem Wissen (sollte bei einem med. Sachverständigen erfragt werden), ausgeschlossen werden. Einen vergleichbaren Fall kenne ich nicht, sollten Sie sich gegen den Beschluss zur Wehr setzen, kann deshalb nur raten, dies nicht ohne anwaltliche Hilfe zu tun.
Artikel 2 II des GG
ist eine "jeder"-Recht, deshalb hat es keine besondere Bedeutung welchen Status oder Nationalität Ihre Mutter hat.
Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre PLZ-Begr. war im Zeitpunkt meiner Antwort noch nicht eingegeben, sonst hätte ich die Frage vom System überhaupt nicht zur Beantwortung bekommen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt