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Zeugnisverweigerungsrecht Blitzer Düsseldorf

15. März 2025 13:39 |
Preis: 60,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


15:59

Ich habe einen Bussgeldbescheid erhalten (42 km/h innerorts zu schnell) und von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Ich bin Männlich und die Person auf dem Foto ist klar als Frau zu erkennen.

Nun wurde meine Ehefrau angeschrieben und beschuldigt gefahren zu sein.
Sie war es allerdings ebenfalls nicht.

Was ist nun der realistischste weitere Ablauf, wenn auch Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft?

Kommt es zu einer Verhandlung?

Weitere weibliche Familienmitglieder wären nun noch meine Schwester und Mutter, die jeweils aber in anderen Bundesländern mindestens 5 Stunden entfernt wohnen.


15. März 2025 | 14:16

Antwort

von


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33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ihre Frau ist im Gegensatz zu Ihnen zuvor ja nicht als Zeuge befragt, sondern sie ist Beschuldigte. Als solche hat sie das Recht zu schweigen und muss sich in keinem Fall zur Sache äußern.

Der weitere Verlauf sieht wie folgt aus:

Wenn die Behörde ggf. aufgrund eines Fotos vom Einwohnermeldeamt o.ä. überzeugt ist, dass Ihre Frau gefahren ist (wobei hier teilweise weniger gründlich geprüft wird), wird sie einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den Ihre Frau dann fristgerecht innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen muss. Wenn man die tatsächliche Fahrerin schützen will, sollte man hier immer die 3 Monate Verjährungsfrist im Blick haben.

Wenn die Sache sicher verjährt ist, kann Ihre Frau dann ggf. - um sicherzugehen, dass das Verfahren eingestellt wird - möglicherweise angeben, dass es sich dem Foto nach zu urteilen vermutlich um Person xy handeln dürfte. Aber das muss sie nicht - aber es kommt eben in Betracht, wenn die Justiz "stur" bleibt und man am Ende einen Hauptverhandlungstermin vermeiden möchte.

Wenn die Behörde ansonsten bei Überprüfung feststellt, dass Ihre Frau wohl doch kaum Fahrerin sein dürfte, kann es natürlich sein, dass noch weitere Ermittlungen angestellt werden. Dass diese aber innerhalb der Verjährungsfrist zu Ihrer Schwester oder Ihrer Mutter führen, dürfte eher unrealistisch sein, wenn diese ganz woanders wohnen.

Zusammengefasst sieht es derzeit für die Fahrerin sehr gut aus.

Mein Rat wäre, gar nicht zu reagieren. Wenn man es mit der Verjährung sicher hinbekommen will, wäre ansonsten eine Möglichkeit, über einen Anwalt für Ihre Frau Akteneinsicht zu beantragen. Das kann ggf. auch noch einmal zu einem ordentlichen Zeitgewinn führen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2025 | 14:51

Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Gerne nutze ich die Option der einmaligen Nachfrage.

Meine Frau reagiert also am Besten gar nicht auf die "Anhörung im Bußgeldverfahren" auch wenn im Bogen geschrieben steht dass Sie gemäß §111 OWiG verpflichtet wäre die Fragen zur Person (Halter) vollständig zu beantworten und sonst Geldbuße bis 1000,- Euro droht.

Ich möchte unbedingt vermeiden, dass es wie im Schreiben angedroht zu einer "richterlichen Vernehmung" im Verfahren gegen Unbekannt kommt.

Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, wird es (unabhängig ob Sie antwortet oder nicht, Fotoähnlichkeit besteht) vermutlich zu einem Bussgeldbescheid kommen, gegen den Sie Einspruch erhebt.

Ziel sollte es hierbei von uns sein 3 Monate seit Vorfall (Oder Zugang des Schreibens?) verstreichen zu lassen.

Nach dem Einspruch gegen den Bussgeldbescheid kann es zu einem Verhandlungstermin kommen - korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2025 | 15:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Ich habe bisher noch nicht erlebt, dass wegen nicht erfolgter Rücksendung ein Verfahren nach § 111 OwiG eingeleitet worden ist. Dies gilt insbesondere deswegen, weil Angaben nur zu machen sind, wenn die Daten (Vorname, Familienname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum und Anschrift) der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Diese liegen der Behörde aber ja regelmäßig vor. Wenn Sie hier also im Anschreiben keine Fehler entdecken, kann hier m.E. auch kein Verfahren drohen. Natürlich kann Ihre Frau die Angaben trotzdem machen und den Bogen zurücksenden, dann sollten aber auch wirklich nur die vorstehenden Angaben gemacht werden und sonst nichts angekreuzt werden etc.

Eine richterliche Vernehmung Ihrer Frau, die ja als Beschuldigte gilt und dementsprechend auch nichts aussagen müsste, ist völlig unwahrscheinlich. Allerdings irritiert mich hier, dass Sie von einem Verfahren gegen Unbekannt schreiben. Zitieren Sie da ggf. aus dem an Sie gerichteten Schreiben, da sich inzwischen das Verfahren ja offenbar inzwischen gegen Ihre Frau richtet.

Da nach Ihren Angaben eine Fotoähnlichkeit besteht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Behörde einen Bußgeldbescheid gegen Ihre Frau erlässt, gegen den dann fristgerecht Einspruch zu erheben ist.

Die Verjährung verjährt in 3 Monaten nach dem Vorfall. Sie wird erstmals unterbrochen durch "die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe". Ausreichend wäre also die Ermittlung der tatsächlichen Fahrerin und die Anordnung, an diese ein Anhörungsschreiben zu versenden.

Je nachdem, ob es hier noch erforderlich ist, sicherheitshalber etwas Zeit zu gewinnen, kann wie geschrieben eine anwaltliche Einschaltung sinnvoll sein.

Nach dem Einspruch gibt die Behörde (wenn sie immer noch nicht erkennt, dass sie die falsche Fahrerin hat) das Verfahren an das Amtsgericht ab. Von dort kommt dann irgendwann die Nachricht über einen Verhandlungstermin. Je nachdem wie konkret man die Sache bis dahin aufklärt, lässt sich dieser aber in der Regel vermeiden.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen vollständig beantworten. Andernfalls melden Sie sich gerne noch einmal direkt bei mir.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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