Sehr geehrter Fragesteller,
vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zu Ihrer ersten Frage:
die Möglichkeiten, gegen die Zeugnisnote vorzugehen, beurteilen sich maßgeblich danach, ob diese als Verwaltungsakt einzustufen ist oder nicht. Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist die so genannte Außenwirkung sowie der Regelungscharakter der Maßnahme.
Es kommt hierbei unter anderem auch darauf an, ob der Schüler in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist.
Da es sich in Ihrem Fall bei der Note, gegen die vorgegenangen werden soll, nicht um eine solche handelt, die entscheidend zum Beispiel für die (Nicht)Versetzung, Zulassung zum Abitur oä. ist, ist die Einstufung nicht ganz eindeutig zu beurteilen. Grundsätzlich ist es so, dass einzelne Noten in einem Fach keinen Verwaltungsakt darstellen. Kursabschlussnoten in der Oberstufe und Abschluss- und Abgangszeugnissen werden hingegen von der Rechtsprechung als Verwaltungsakte qualifiziert. Dasselbe wird von den Gerichten zum Teil angenommen, wenn es sich um Bewerbungszeugnis handelt. Ob dies bei dem Halbjahreszeugnis Ihres Sohnes der Fall ist, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Im Zweifel müssen Sie davon ausgehen, dass das Vorliegen eines Verwaltungsaktes mangels Regelungscharakter verneint wird.
Insofern im Folgenden zu den alternativen Rechtsschutzmöglichkeiten:
nur wenn die Note als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre, steht Ihnen hiergegen das Widerspruchsverfahren und anschließend ein Klageverfahren offen.
Ein Eilverfahren dürfte in Ihrem Fall mangels Eilbedürftigkeit nicht statthaft sein. Das Widerspruchsverfahren ist fristgebunden. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als auch bei der Schulaufsichtsbehörde eingelegt werden.
Liegt keine Rechtsbehelfsbelehrung vor, so gilt eine Jahresfrist.
Wenn die Note hingegen nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist gegen sie im Allgemeinen eine Beschwerde möglich. Diese ist weder an eine Frist noch an eine Form gebunden.
Diese sollte unmittelbar bei der Schulleitung eingelegt werden. Wird der Beschwerde durch diese nicht stattgegeben, so leitet er diese an die Schulaufsichtsbehörde zu weiteren Entscheidung weiter und dem Beschwerdeführer wird eine Abgabenachricht übermittelt.
Zur zweiten Frage:
Sie sollten in Ihrer Begründung (die im Übrigen nicht vorgeschrieben ist, aber auf jeden Fall sinnvoll) die Fakten des Sachverhaltes aus Ihrer Sicht sachlich schildern und darlegen, aus welchen Gründen Sie die Note für nicht gerechtfertigt halten.
Da dem Lehrer ein relativ großer Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Benotung zusteht, sind objektive Fakten für die aus Ihrer Sicht erfolgte Falschbenotung am erfolgversprechendsten.
Über die Erfolgsaussichten kann von hier aus aber im Rahmen dieses Forums mangels näherer Sachverhaltskenntnis keine Prognose abgegeben werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Einschätzung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin und
Diplomverwaltungswirtin (FH) -
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