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Zeugenvernehmung bei Steuerhinterziehung (international)

21. November 2013 14:07 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Baur

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich habe ein Schreiben vom Zollfahndungsamt Stuttgart erhalten für eine Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Firma wegen Verdacht der Steuerhinterziehung. Bei der Durchsicht der Konten wurde eine Lastschrift von mir über 500€ gefunden.
Diese ist wie folgt entstanden.
Letztes Jahr habe ich Schmuck in der Türkei erworben und eine Ratenzahlung erhalten. Die Zahlungsbedingungen waren wie folgt:
Anzahlung 585€ in der Türkei
2 Raten über eine deutsche „Niederlassung" 250€ und 500€
Die Rechnung des Geschäftes läuft über die 1250€ bzw. die Taxfree Rechnung über 585€

TaxFree wurde 585€ am Flughafen eingereicht. in Deutschland habe ich die Ware nicht eingereicht/ angemeldet, da mir gesagt wurde, dass ich im Rahmen des zulässigen Wertes (585€) wäre und der Rest in Deutschland geregelt wird über die Niederlassung. Beim Verkaufsgespäch wurde mir auch gesagt, dass es eine Firmenniederlassung in Deutschland wäre, die die Zahlung veranlasst bzw. alles sauber versteuert. Was im Nachhinein falsch war. Nun ist es aber ein Inkasso Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Auch wurde bisher nur eine Zahlung vom Zoll gefunden.

Meine Frage an Sie ist, ob ich den Vernehmungsbogen ausfüllen soll und damit mich vielleicht selbst belaste oder vom Aussageverweigerungsrecht gebrauch mache.
Was wäre bei beiden Punkte die Folgen.

Bitte um eine schnelle Stellungnahme von Ihnen, da ich bis nächste Woche eine Aussage machen muss.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


So, wie Sie den Sachverhalt schildern, liegt objektiv eine von Ihnen begangene Steuerhinterziehung vor, da Sie Einfuhrumsatzsteuer hätten entrichten müssen.

Sie haben entsprechend ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO im Hinblick auf die Tatsachen, deren Beantwortung Ihnen selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Ich bitte vor meinen weiteren Ausführungen zu beachten: Konkrete Handlungsanweisungen können in strafrechtlichen Fällen nur bei Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen und des vollständigen Sachverhalts gegegeben werden. Diese Kenntnis liegt erst vor, wenn Akteneinsicht genommen werden konnte.

Trotzdem mein allgemein gehaltender Rat zur weiteren Vorgehensweise:

Es gilt der grundsätzliche Rat, zu schweigen. Aus einem Schweigen können Ihnen keinerlei Schwierigkeiten gemacht werden. Im Gegenteil dazu kann alles, was Sie aussagen, im Zweifelsfall negative Konsequenzen haben und ist nicht mehr aus der Welt zu schaffen.

Deshalb: Machen Sie zunächst einmal von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.

Sicherlich impliziert das, dass Sie "etwas zu verbergen" haben. Das können Sie aber auch immer noch in einem späteren Zeitpunkt "zugeben", etwa um vielleicht eine unkomplizierte Lösung mit den Ermittlungsbehörden zu finden.

Dies macht aber nur Sinn, wenn Sie wissen, was die Ermittlungsbehörden wissen. Hierzu wäre abzuwarten, ob Sie in der Folge Ihrer Auskunftsverweigerung erneut als Beschuldigter angeschrieben werden. Dann sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nehmen kann.

Erst dann wissen Sie Bescheid, ob die Ermittlungsbehörden tatsächlich genügend "Material" haben, um Sie strafrechtlich zu belangen.

Vielleicht erledingt sich die Angelegenheit aber auch von selber, wenn die Ermittlungsbehörde eben nicht ausreichend Informationen besitzt, Sie zu belangen.

Es ist beispielsweise ja noch gar nicht gesagt, dass die "echte" Rechnung bekannt ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.

Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.

Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Baur

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