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Zaun im Sondernutzungsrecht

30. November 2023 18:15 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Eigentumsrecht / Bauverordnung

Guten Tag zusammen, ich benötige bitte Ihr WISSEN!

Ich lebe in einer WEG, bei welcher ein Zaun erneuert werden muss, auf Kosten des Eigentümers
(1 Wohnungeigentümergemeinschaft mit 2 Objekten, Abstand zwischen den Gebäuden 9 Meter)

Der bisherige Zaun hat eine Höhe 80 cm.
Laut LBVO BW dürfen Zäune in der Höhe von 2m verbaut werden.
In der Bauverordnung der befindlichen Stadt steht jedoch:
Entlang der XXX Straße und XXX Str sowie zwischen Nachbargrundstücken sind lebende und tote Einfriedungen bis maximal 0,8 Höhe zulässig. Tote Einfriedungen dürfen nicht geschlossen ausgebildet sein.
Zu den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen (gemischte Verkehrsflächen, Fuß- und Radwege) sind nur lebende Einfriedungen bis max. 0,8m Höhe zulässig.
Sichtschutzeinrichtungen bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind auf der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2.0 m zulässig. Sie sind in Holz oder in verputztem Mauerwerk auszuführen.

Nun bin ich mir unsicher ob ich einen 1,80 Meter hohen Holzaun errichten darf oder nicht.
Die Gemeinschaft hat keine Probleme auch mit einem höheren Zaun aber die Stadt ist mir auch noch wichtig.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Unterstützung!

 

 

Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund der von Ihnen zitierten Bauverordnung Ihrer Stadt scheint es, dass die maximale Höhe für Zäune in Ihrem Fall auf 0,8 Meter begrenzt ist. Die Ausnahme für Sichtschutzeinrichtungen bei Doppelhäusern und Hausgruppen mit einer Höhe von bis zu 2 Metern scheint hier nicht anwendbar zu sein, da Sie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft leben und nicht in einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe.

Sie könnten jedoch die Stadtverwaltung direkt kontaktieren und um Klärung bitten. Sie könnten erklären, dass Sie planen, einen Zaun zu errichten, und fragen, welche Höhenbeschränkungen in Ihrem speziellen Fall gelten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte.
Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Andrea Brummer

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