Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Grundsätzlich kann Ihrerseits ein Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt, die die letzte Inspektion durchgeführt hat, in Betracht kommen. Dieser Schadensersatzanspruch hängt aber maßgeblich davon ab, welcher Wartungsintervall im Hinblick auf den Zahnriemen vorliegend anzuwenden ist.
Sie schildern im Sachverhalt, dass der Hersteller zwei Mal einen Wartungsintervall des Zahnriemens von 100.000 km/5 Jahre mitgeteilt habe. Danach wäre der Zahnriemen zu wechseln, wenn Sie mit Ihrem Pkw entweder 100.000 km gefahren oder aber 5 Jahre verstrichen wären, je nachdem, welche Grenze zuerst erreicht wäre.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass der Hersteller zudem einmal auf einen Wartungsintervall von 120.000 km / 5 Jahre hingewiesen hat. Festzuhalten bleibt daher, dass der Zahnriemen auf jeden Fall – ausweislich der Herstellerangaben – nach 5 Jahren hätte gewechselt werden müssen.
Wie Sie schildern, haben Sie im Februar 2012 die Inspektion bei 100.000 km /5 Jahre durchgeführt. Im diesem Zusammenhang ist nunmehr entscheidend, ob Ihr Pkw zu diesem Zeitpunkt bereits 5 Jahre alt war. Dann hätte der Zahnriemen auf jeden Fall gewechselt werden müssen, mit der Folge, dass Ihrerseits ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB
in Betracht kommen könnte.
Für den Fall, dass Ihr Pkw zum Zeitpunkt der Inspektion im Februar 2012 noch keine 5 Jahre alt gewesen wäre, verweise ich auf das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 17.12.2010 (Az.: 4 U 171/09
). Das Oberlandesgericht hat in dem vorgenannten Urteil ausgeführt, dass es regelmäßig zu den Pflichten einer Kfz-Werkstatt gehöre, im Rahmen einer Inspektion auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht.
Ferner hat das OLG in diesem Urteil festgestellt, dass Arbeiten dann als notwendig anzusehen sind, wenn sie in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder aber innerhalb einer Laufleistung von 5000 km anfallen.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass eine Haftung der Werkstatt auch dann in Betracht kommen würde, wenn Ihr Pkw spätestens im Mai 2012 5 Jahre alt geworden wäre. Falls dies der Fall wäre, würde seitens der Werkstatt eine Pflichtverletzung aufgrund einer unterlassenen Aufklärung vorliegen, aufgrund derer Sie gegenüber der Werkstatt Schadensersatz geltend machen können.
Die Laufleistung von maximal 5.000 km, die das OLG in dem Urteil anmerkt, würden nur dann nicht zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen sein, wenn der Zahnriemen erst bei 120.000 km hätte ausgewechselt werden müssen.
Ich weise zudem darauf hin, dass viele Hersteller nicht nur Wartungsintervalle vorsehen, sondern auch Überprüfungsintervalle des Zahnriemens festlegen. Danach ist es auch durchaus üblich, dass Werkstätten überprüfen, ob der Zahnriemen bei einer gewissen Laufleistung des Pkw noch funktionsfähig ist (z. B. bei 60.000 km). Ob es für Ihren Pkw einen solchen „Überprüfungsintervall" im Hinblick auf den Zahnriemen gibt, vermag ich mangels genauer Kenntnisse nicht zu beurteilen.
Was Ihr weiteres Vorgehen anbelangt, so kann ich Ihnen nur anraten, sich schnellstmöglich mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung zu setzen und diesem Ihren Sachverhalt zu schildern.
Der Rechtsanwalt würde dann etwaige in Betracht kommende rechtliche Schritte mit Ihnen durchsprechen. Auch müsste der Rechtsanwalt bei dem Hersteller Ihres Pkw in Erfahrung bringen, welcher Wartungsintervall im Hinblick auf den Zahnriemen Ihres Pkw letztlich als verbindlich anzusehen sein dürfte. Ebenso sollte Ihr Rechtsanwalt abklären, ob es einen sogenannten „Überprüfungsintervall" für den Zahnriemen ausweislich der Herstellerangaben gibt, bei diesem die Werkstatt den Zahnriemen zumindest in Augenschein hätte nehmen müssen, was wohl ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht geschehen sein dürfte.
Falls Sie es wünschen, so können Sie mich in dieser Sache selbstverständlich gerne kontaktieren, so dass wir die in Betracht kommenden rechtlichen Schritte besprechen und gegebenenfalls einleiten können. Im Zeitalter der modernen Kommunikationsmittel wäre dies sicherlich möglich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Neubauer,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Wie oben geschrieben ist mein Auto aus dem Jahr 2007 (EZ:30.03.07) und somit 5 Jahre alt, bei einer jährlichen Laufleistung von ca. 20.000km habe ich bei der letzten Inspektion also sowohl die 100.000km, als auch die 5 Jahre erreicht. Der Inspektionsplan des Herstellers schreibt bei jeder Inspektion (alle 20.000km/jährlich) "Aggregateantriebsriemen-Zustand prüfen, Spannung ggf. korrigieren" vor, der Zahnriemen müsste nach meiner Information auch ein Aggregateantriebsriemen sein, wie ich in der ursprünglichen Frage schon geschrieben habe, vermute ich, dass die Vertragswerkstatt diesen aber nicht kontrolliert hat, da man hierfür mehrere Schrauben lösen und eine Abdeckung entfernen muss. Wer müsste den hier den Beweis erbringen, dass dieser Arbeitsschritt (nicht) erfolgt ist? Wie schon geschrieben ist die Aussage 100.000km/5Jahre bzw. 120.000km/5Jahre vom Kundenzentrum für Technische Informationen u. Sonderanfragen "nur" telefonisch gegeben worden, bzw. telefonisch an den Mitarbeiter des unbeteiligten Autohauses, der mir dies dann in einer kurzen E-Mail mit den Worten " -100tkm oder 5 Jahre Das ist laut .... Werke .... die Vorgabe" bestättigt hat. Mittlerweile streitet der Hersteller (Kundenzentrum) ja ab diese Auskunft erteilt zu haben und beruft sich auf den Intervall von 120.000km/6Jahre. Wie schon erwähnt, ist es ja auch nicht mehr möglich dort den für mein Fahrzeug geltenden Intervall nachzuschauen. Ich vermute, dass dort mindestens zwei Intervalle vorlagen und man nun den höchsten dieser Intervalle festgelegt hat, so dass mittlerweile bei einer Anfrage nur noch 120.000km/6Jahre als allgemein geltener Intervall genannt wird. Ich weiß nicht wie die telefonische Auskunft mir gegenüber zusammen mit der E-Mail (die ja auch auf einer telefonischen Anfrage des dortigen Serviceberaters beruht) des unbeteiligten Autohauses zu beurteilen ist? Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Tatsache, ob die Werkstatt bei der Inspektion ordnungsgemäß Ihren Verpflichtungen nachgekommen ist und somit sämtliche Arbeitsschritte ordnungsgemäß ausgeführt wurden, ist eine Frage des Verschuldens.
Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
wird das Verschulden grundsätzlich vermutet, was sich für Sie daher günstig darstellt. Die Werkstatt müsste sich insoweit entlasten, um nicht für den Schaden zu haften. Hierzu müsste die Werkstatt explizit vortragen (und ggfls. beweisen), dass sämtliche Arbeiten ausgeführt wurden.
Sofern Sie mitteilen, das Kundenzentrum berufe sich entgegen der mündlichen Auskunft nunmehr auf den Intervall 120.000 km / 6 Jahre, so ist dies natürlich zunächst für Sie ungünstig.
Sie könnten insoweit jedoch neben der eMail des unbeteiligten Autohändlers, den entsprechenden Mitarbeiter als Zeugen benennen, da Sie mitteilten der Kundenservice habe auch diesem gegenüber den Intervall 100.000 km / 5 Jahre genannt.
Ggfls. könnte sich auch mit einem Sachverständigengutachten klären lassen, wann ein entsprechender Zahnriemen regelmäßig zu wechseln ist, was jedoch ohne genauere Kenntnis des Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden kann.
Ich kann Ihnen - auch unter Berücksichtigung des hohen Schadens - nochmals nur dringend empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt