Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 3. 1 des zwischen Ihnen uns dem Autohaus abgeschlossenen Vertrages, erfolgt die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes.
Mit Übergabe Ihres Fahrzeuges an das Autohaus am 13.08.2024 war damit der Kaufpreises von 15.000 € zur Zahlung fällig.
Das Autohaus hätte also schon längst den Kaufpreis an Sie zahlen müssen.
Schreiben Sie das Autohaus mit Einschreiben an und fordern Sie das Autohaus zur Zahlung des Kaufpreises binnen einer Woche auf, am besten nehmen Sie insofern ein Datum in dem Schreiben auf.
Mit Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich das Autohaus in Zahlungsverzug und Sie können ab dem Tag nach der abgelaufenen Zahlungsfrist
Verzugszinsen gem. § 288 I 1 BGB in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz verlangen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Okay, soweit versteh ich es.
Trotzdem würde ich in diesem Fall, dem Unternehmen eine weitere Frist einräumen, wenn doch lt. deren eigenen Ankaufvertrag im zuge eines Zug um Zug Geschäftes die Zahlungsanweisung am selben Tag noch zur Buchhaltung hätte geleitet werden müssen.
Kann § 286 2.2 Verzug des Schuldners hierfür angewendet werden ?
Als Datum kann doch eindeutig der Tag des Vertragsschluss zwischen beider Partein genommen werden.
Ich würde dem ganzen auch eine Zeit von 3 Tagen bis zur Gutschrift auf dem Konto für normal halten. Hieße Vertragsschluss 13.08. - Geldeingang Konto 16.08.
Weitere Fristen behält sich der Käufer in seinen eigenen Geschaftsbedingungen nicht vor.
Dann wäre es für mich eine Verzug ohne Mahnung, da es ja Vertraglich so geschlossen wurde, Leistung gegen Leistung.
Ihre Nachfrage zielt auf die Gründe für die Entbehrlichkeit einer Mahnung ab. Der Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 BGB nicht, wenn
▪ für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
▪ der Leistung ein Ereignis vorausgeht und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
Das Ereignis war die Übergabe des Fahrzeuges am 13.08.2024, womit in der Tat Verzug bereits ab dem 13.08.2024 vorliegen sollte, womit Ihnen Recht zu geben ist.
Dennoch sollten Sie das Autohaus vorsorglich mahnen und zur Zahlung auffordernd, wobei Sie daraufhin weisen sollten, dass sich das Autohaus seit Übergabe des Fahrzeuges aufgrund der vertraglichen Regelung bereits im Zahlungsverzug befindet und auch Verzugszinsen, zumindest ab dem 16.08.2024, berechnen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa