Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst zu klären welche Vereinbarungen über die Rückzahlung und damit über die Fälligkeit getroffen worden sind. Das Gesetz geht in § 488 BGB
davon aus, dass ein Darlehen grundsätzlich für bestimmte oder unbestimmte Zeit gewährt wird und bei Fälligkeit in einer Summe zurück zu zahlen ist. Allerdings können die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen, so zum Beispiel einen tilgungsplan und die Rückzahlung in Raten festlegen. Wenn es über die Laufzeit des Darlehens in Ihrem Fall keine besonderen Abreden gibt und die Rückzahlung nur in Form von Tilgungsraten erfolgen soll, so kann hierin eine Laufzeitvereinbarung gesehen werden.
Grundsätzlich kann die Rückzahlungsmodalität nur durch eine Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer festgelegt werden. Wenn also die Einigung mit Ihrer Mutter im Jahre 2007, wonach eine Rückzahlung in Raten zu 100,- EUR erfolgen sollte, die letzte Vereinbarung über die Fälligkeit bzw. Laufzeit gewesen ist, so ist diese Vereinbarung bindend für die Bestimmung der Fälligkeit. Wenn nun eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden soll, dann geht dies im Grundsatz nur durch eine Änderungsvereinbarung zwischen Ihnen und der Darlehensgeberin. Eine einseitige Änderung der Ratenhöhe ist, wenn dies nicht zuvor vereinbart worden ist, nicht möglich. Will der Darlehensgeber einseitig eine Veränderung der Rückzahlung herbeiführen, so könnte er dies nur im Rahmen der Kündigung des Darlehensvertrages an sich, was ihm aber nur unter den Voraussetzungen des § 488 BGB
möglich wäre. Hierzu müsste insbesondere eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers eintreten, die den Rückerstattungsanspruch gefährdet. Dies ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich.
Aber unabhängig von der offenbar nicht gegebenen Kündigungsmöglichkeit hat die Darlehensgeberin hier auch nicht die Möglichkeit einseitige Anpassungen der Rate vorzunehmen, soweit dies nicht zuvor vereinbart worden ist.
Auch wenn die Vereinbarung über die Rückzahlung des Restbetrages in 100,- EUR Schritten außergerichtlich getroffen worden ist, handelt es sich doch um eine Vereinbarung und hat daher Bindungswirkung.
Aufgrund der Vollstreckungsversuche bzw. -androhungen gehe ich davon aus, dass die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag tituliert sind. Mit einem Titel kann natürlich jede Art von Vollstreckungsmaßnahme angestoßen werden, so auch eine Lohnpfändung. Wenn aber ein Gläubiger von einem Titel Gebrauch macht, dies aber gegen die Vereinbarungen (hier 100.- EUR Rate) mit dem Schuldner verstößt, so kann hiergegen Vollstreckungsgegenklage erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Prozesses würde dann geprüft, welche ‚Vereinbarungen über die Rückzahlung des Darlehens getroffen worden sind.
Sie sollten der Anwältin mitteilen, dass es bekanntlich eine Ratenzahlungsvereinbarung gibt, die sie immer eingehalten haben und dass deswegen eine einseitige Veränderung bzw. gar eine Kündigung des Darlehens gar nicht möglich ist.
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