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Zahlungsverbot - Gesellschafter GbR

| 1. April 2010 12:29 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

A erteilt B den Auftrag, ein Werk zum Preis von € 1.000,-- zu errichten. Der Gläubiger G hat gegen B eine gerichtlich titulierte Forderung von 100.- €. Da B diesen Betrag nicht an G zahlt und G weiß, dass A dem B noch 1.000.- € schuldet, erlässt G ein Zahlungsverbot über 100.- € gegen A. Missachtet der Drittschuldner (im vorstehenden Beispiel der A) das Zahlungsverbot, haftet er auf Schadensersatz.
In diesem Fall ist B eine GbR und besteht aus einem Gesellschafter als natürliche Person und einer GmbH als Gesellschafterin . Gläubiger G hat in diesem Fall gegen die GmbH als Gesellschafterin von B diese gerichtliche titulierte Forderung. Ist ein Zahlungsverbot gegen A in diesem Fall ausgeschlossen ?

1. April 2010 | 13:42

Antwort

von


(125)
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Ausbringung eines vorläufigen Zahlungsverbotes gegen die B-GbR sind in Ihrem Fall nicht erfolgversprechend. Die Forderung der B-GbR gegen A gehört gemäß § 718 BGB zum Gesellschaftsvermögen der B-GbR.
Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen, § 719 BGB .
Aus § 719 BGB ergibt sich, daß Gläubiger der Forderung gegen A allein die B-GbR ist. Die GmbH kann nicht über ihren „Anteil“ an dieser Forderung verfügen oder ihren Anteil von der GbR verlangen. Insofern ginge die beabsichtigte Pfändung / das Zahlungsverbot ins Leere.

Wenn eine Pfändung direkt in Vermögenswerte der GmbH nicht erfolgversprechend erscheint, so gibt es folgende alternative Möglichkeit für Sie, an den Anteil der GmbH an der B-GbR zu gelangen:
Sie pfänden den Anteil der GmbH an der B-GbR. Nach der Pfändung haben Sie gemäß § 725 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, die GbR fristlos zu kündigen. Nach der Kündigung findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, die Schulden der Gesellschaft sind zu berichtigen, die Einlagen zurückzuerstatten und ein ggf. verbleibender Überschuß nach den Anteilen der Gesellschafter aufzuteilen. Sie nehmen insoweit die Gesellschafterstellung der GmbH ein.
Nachteil dieses Vorgehens ist natürlich, daß Sie einen höheren Aufwand betreiben müssen und zudem ungewiss ist, ob das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten und Einlagen ausreicht. Wenn die GmbH allerdings ein Interesse an der GbR hat, wäre dies ein geeignetes Druckmittel, die GmbH zur Zahlung zu bewegen.


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

Bewertung des Fragestellers 3. April 2010 | 08:21

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