Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Ausbringung eines vorläufigen Zahlungsverbotes gegen die B-GbR sind in Ihrem Fall nicht erfolgversprechend. Die Forderung der B-GbR gegen A gehört gemäß § 718 BGB
zum Gesellschaftsvermögen der B-GbR.
Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen, § 719 BGB
.
Aus § 719 BGB
ergibt sich, daß Gläubiger der Forderung gegen A allein die B-GbR ist. Die GmbH kann nicht über ihren „Anteil“ an dieser Forderung verfügen oder ihren Anteil von der GbR verlangen. Insofern ginge die beabsichtigte Pfändung / das Zahlungsverbot ins Leere.
Wenn eine Pfändung direkt in Vermögenswerte der GmbH nicht erfolgversprechend erscheint, so gibt es folgende alternative Möglichkeit für Sie, an den Anteil der GmbH an der B-GbR zu gelangen:
Sie pfänden den Anteil der GmbH an der B-GbR. Nach der Pfändung haben Sie gemäß § 725 Abs. 1 BGB
die Möglichkeit, die GbR fristlos zu kündigen. Nach der Kündigung findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, die Schulden der Gesellschaft sind zu berichtigen, die Einlagen zurückzuerstatten und ein ggf. verbleibender Überschuß nach den Anteilen der Gesellschafter aufzuteilen. Sie nehmen insoweit die Gesellschafterstellung der GmbH ein.
Nachteil dieses Vorgehens ist natürlich, daß Sie einen höheren Aufwand betreiben müssen und zudem ungewiss ist, ob das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten und Einlagen ausreicht. Wenn die GmbH allerdings ein Interesse an der GbR hat, wäre dies ein geeignetes Druckmittel, die GmbH zur Zahlung zu bewegen.
1. April 2010
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13:42
Antwort
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