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Vorläufiges Zahlungsverbot was tun

4. Januar 2021 12:09 |
Preis: 25,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


13:23

Es wurde ein vorläufiges Zahlungsverbot vom Gläubiger Vertreter (Rechtsanwälte) durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt. Kann ich Erinnerung einlegen, wenn ja wo, beim Gerichtsvollzieher oder beim Gericht?

4. Januar 2021 | 12:40

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Erinnerung können Sie dagegen einlegen, das geschieht entweder beim Gerichtsvollzieher, oder direkt beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners / Amtsgericht).
Sie sollten dies aber gleich bei Gericht einreichen.

Sollten Sie allerdings bereits gegen den Titel selbst vorgehen wollen, sprich, dass dieser nicht ordnungsgemäß erlangt wurde, oder aber die Schuld bereits erloschen ist, müsste Sie beim gleichen Amtsgericht eine Vollstreckungsabwehrklage einreichen. Auch hierbei kann Ihnen die Rechtsantragsstelle helfen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2021 | 13:19

Vielen Dank für Ihre Antwort. Nachdem mir nur das Geschäftszeichen der Gerichtsvollzieherin vorliegt sollte das wohl reichen auch für das Gericht oder? Kann die Erinnerung ohne Begründung erfolgen und formlos? Vielen Dank für weitere Fragen würde ich dann auf Sie bzw. Ihre Kanzlei zukommen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2021 | 13:23

Sehr geehrter Fragesteller,

das Aktenzeichen ist ausreichend.
Die Erinnerung muss schriftlich erfolgen, und sollte eine Begründung enthalten, da diese sonst in der Regel ohne weitere Prüfung abgelehnt würde.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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