Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 157 SGB III
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an, sondern auf den auf den Zeitraum, für den die Tantieme gezahlt wird. Dies ist nach Ihrer Mitteilung der Zeitraum aus 2013 vor Ihrer Entlassung, so dass ich hier nicht die Gefahr einer Anrechnung sehe.
Es handelt sich nach Ihrer Schilderung auch um keine Entlassungsentschädigung, sondern um eine Tantieme. Nur erstere könnte zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches gemäß § 158 BGB
führen, und auch nur dann, wenn die Frist für eine ordentliche Kündigung nicht eingehalten wurde.
Im Ergebnis sehe ich keine Gefahr, solange Sie Arbeitslosengeld beziehen. Sollten Sie jedoch bereits Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) erhalten, dürfte dies jedoch anders aussehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
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