Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Schäden, die Sie als Fußgänger an einem PKW verursachen, sind grundsätzlich von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Ausgeschlossen sind jedoch gem Ziffer 7.1. der AHB 2008 alle Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Der Vorsatz muss dabei die Schadensfolgen umfassen, bedingter Vorsatz reicht aus. Im Klartext heißt das, wenn Sie absichtlich auf das Dach geschlagen haben (wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe) und zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass dadurch ein Schaden am Auto entstehen könnte, dann besteht kein Versicherungsschutz. Sie werden sich daher darauf einstellen müssen, dass die Privathaftpflichtversicherung die Deckung verweigern wird.
Die Beweislast dafür, dass Vorsatz vorlag, liegt dabei allerdings bei der Versicherung. Das heißt, die Versicherung muss beweisen, dass zumindest bedingter Vorsatz vorlag. Sie sollten also ggf. damit argumentieren, dass Sie nicht im Entferntesten damit gerechnet hätten, dass durch einen einfachen Schlag auf das Dach ein Schaden entstehen könnte oder dass Sie dem Fahrer nur ein akkustisches Zeichen geben wollten, langsamer zu fahren,etc.
Die Rechtschutzversicherung ist hier ebenfalls nicht eintrittspflichtig, da gem. § 3 II a der ARB die Abwehr von Schadensersatzansprüchen nicht mitversichert ist. Hier hilft leider auch keine wie auch immer geartete Argumentation.
Notwehr ist gem. §§ 227 II BGB
die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Nachdem der Autofahrer wohl niemanden angegriffen hat, sondern "nur" in einer für ihn gesperrten Straße und außerdem zu schnell gefahren ist, wird man wohl von Notwehr nicht ausgehen können. Aus demselben Grund kommen auch Notstand (§ 228 BGB
) oder Selbsthilfe (§ 229 BGB
) hier nicht in Betracht.
Insgesamt sieht die Sache daher leider nicht besonders gut für Sie aus. Sie werden den Schaden wohl ersetzen müssen, sofern es dem Fahrer geling, zu beweisen, dass der Schaden am Dach von Ihnen verursacht wurde. Wenn Sie daran berechtigte Zweifel haben, sollten Sie das bestreiten. Für einen etwaigen Prozess werden Sie jedoch keine Kostendeckung von der Rechtsschutzversicherung bekommen und Sie müssen zudem noch damit rechnen, dass die Haftpflichtversicherung ihre Eintrittspflicht wegen Vorsatzes ablehnt.
Dennoch sollten Sie den Schaden natürlich umgehend bei Ihrer Privathaftpflichtversicherung melden und dabei nicht selbst auf die Frage des Vorsatzes eingehen. Sollte die Versicherung mit diesem Argument antworten, was zu befürchten ist, kann man immer noch dagegen argumentieren.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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