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Zahlt die Privathaftpflichtversicherung?

10. September 2010 23:08 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe in einer sehr engen (30iger-Zone) Strasse (Begegnungsverkehr nur im Schritttempo möglich) einem PKW auf das Dach geschlagen. Der Halter macht nun einen Schaden am KFZ (Beule im Dahholm) geltend. Zahlt das die Privathaftpflichtversicherung?
Details:
Ich war mit meiner Tochter bei einer Bekannten um deren Sohn und einen Bollerwagen abzuholen. Als ich mit dem Bollerwagen mit beiden Kindern darin zwischen parkenden Autos gerade auf die Strasse trat, fuhr ein PKW mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit um eine naheliegende Ecke, der Wagen war durch die Auspuffanlage (AMG) recht laut, dadurch wurden wir (meine Bekannte war mit dabei) sofort auf ihn aufmerksam. Da ich hier Gefahr im Verzug sah, machte ich mit den Händen (Handflächen flach nach unten, "Drückbewegung") Zeichen, vorsichtiger und langsamer zu fahren. Statt dessen beschleunigte der Wagen sogar noch. Als er an uns vorbeifuhr, schlug ich dem vorbeifahrenden Auto mit der flachen Hand auf dass Dach. Der Fahrer hielt sofort an, zückte sein Handy und "prollte" sofort los und sagte etwas von Sachbeschädigung (ohne vorher den Wagen inspiziert zu haben). Ich konnte mir eine wie auch immer geartete Sachbeschädigung nicht vorstellen und ließ ihn links liegen.
Später kam die Polizei hinzu und nahm den Fall auf.
Dabei gab der Fahrer unumwunden zu, 40km/h schnell gefahren zu sein. Ausserdem war er unberechtigt in die Strasse eingefahren, da sie zur Zeit nur für Anwohner freigegeben ist. An seinem Auto war wirklich eine Beule in einem Bereich, der von mir erreicht worden sein konnte. Dass allerdings mein (nicht sehr starker) Schlag mit der flachen Hand eine Beule im Dachholm (Übergang vom Dach zur hinteren Seitenscheibe) verursacht haben konnte scheint mir ziemlich unwahrscheinlich.

1- Zahlt die Privathaftpflichtversicherung im Falle einer Verurteilung den Schaden am PKW?
2- Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwalts- Prozess- und evtl. Gutachterkosten?
3- Kann man in diesem Fall auch Notwehr oder Nothilfe geltend machen?
4- Welche weiteren rechtlichen Aspekte sind zu beachten?
5- Was ist zu beachten bei der Beantragung von Rechtsschutz und Privathaftpflicht?

11. September 2010 | 00:09

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Schäden, die Sie als Fußgänger an einem PKW verursachen, sind grundsätzlich von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Ausgeschlossen sind jedoch gem Ziffer 7.1. der AHB 2008 alle Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Der Vorsatz muss dabei die Schadensfolgen umfassen, bedingter Vorsatz reicht aus. Im Klartext heißt das, wenn Sie absichtlich auf das Dach geschlagen haben (wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe) und zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass dadurch ein Schaden am Auto entstehen könnte, dann besteht kein Versicherungsschutz. Sie werden sich daher darauf einstellen müssen, dass die Privathaftpflichtversicherung die Deckung verweigern wird.

Die Beweislast dafür, dass Vorsatz vorlag, liegt dabei allerdings bei der Versicherung. Das heißt, die Versicherung muss beweisen, dass zumindest bedingter Vorsatz vorlag. Sie sollten also ggf. damit argumentieren, dass Sie nicht im Entferntesten damit gerechnet hätten, dass durch einen einfachen Schlag auf das Dach ein Schaden entstehen könnte oder dass Sie dem Fahrer nur ein akkustisches Zeichen geben wollten, langsamer zu fahren,etc.

Die Rechtschutzversicherung ist hier ebenfalls nicht eintrittspflichtig, da gem. § 3 II a der ARB die Abwehr von Schadensersatzansprüchen nicht mitversichert ist. Hier hilft leider auch keine wie auch immer geartete Argumentation.

Notwehr ist gem. §§ 227 II BGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Nachdem der Autofahrer wohl niemanden angegriffen hat, sondern "nur" in einer für ihn gesperrten Straße und außerdem zu schnell gefahren ist, wird man wohl von Notwehr nicht ausgehen können. Aus demselben Grund kommen auch Notstand (§ 228 BGB ) oder Selbsthilfe (§ 229 BGB ) hier nicht in Betracht.

Insgesamt sieht die Sache daher leider nicht besonders gut für Sie aus. Sie werden den Schaden wohl ersetzen müssen, sofern es dem Fahrer geling, zu beweisen, dass der Schaden am Dach von Ihnen verursacht wurde. Wenn Sie daran berechtigte Zweifel haben, sollten Sie das bestreiten. Für einen etwaigen Prozess werden Sie jedoch keine Kostendeckung von der Rechtsschutzversicherung bekommen und Sie müssen zudem noch damit rechnen, dass die Haftpflichtversicherung ihre Eintrittspflicht wegen Vorsatzes ablehnt.

Dennoch sollten Sie den Schaden natürlich umgehend bei Ihrer Privathaftpflichtversicherung melden und dabei nicht selbst auf die Frage des Vorsatzes eingehen. Sollte die Versicherung mit diesem Argument antworten, was zu befürchten ist, kann man immer noch dagegen argumentieren.

Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.


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