Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 11 führe ich der Anschaulichkeit halber nochmals auf:
Tote Einfriedigungen
"(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht."
Nur soweit das direkt an der Grenze steht, wären die 1,50 m maßgeblich.
§ 26 regelt die Verjährung
"(1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren."
Das gilt dann hier (erst recht) für die vermeintliche Kürzung.
Das würde ich schriftlich einwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten morgen Herr Hesterberg,
Danke für die schnelle Antwort und Erklärung dass der Zaun (es gilt auch Stahlbaumatte) an der direkten Grenze 1,50 m in Baden Württemberg hoch sein darf.
einmalige kurze Rückfrage:
Falls dem Nachbar sein Grundstück ca. 50 cm höher ist - Wird von uns aus 1,50 m gemessen (beim Nachbar wären es dann nur 1 m) oder von der höheren Seite.
.
Vielen Dank im voraus und bleiben Sie gesund!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Gemessen wird von Ihrer Seite aus, da das Grundstück vom Nachbarn höher ist, was Ihnen zu Gute kommt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt