Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Wird ein vermietetes Grundstück nach der Überlassung an den Mieter vom Vermieter an einen Dritten veräußert, tritt dieser Erwerber anstelle des Vermieters in die sich ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Da ihr Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in Schriftform geschlossen wurde, so gilt er grundsätzlich für unbestimmte Zeit.
Der neue Eigentümer kann Ihre Miete folglich nach § 558 BGB
an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen.
Voraussetzung dafür ist nach § 558 Abs. 1 BGB
: "Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Zu beachten ist aber die Kappungsgrenze: Die Miete darf sich innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen. Die Mieterhöhung müsste außerdem auch noch begründet werden.
Die geplante Mieterhöhung in dieser Höhe durch den neuen Eigentümer ist folglich unrechtmäßig.
Unrechtmäßigen Mieterhöhungen sollte man umgehend, zumindest innerhalb von 14 Tagen, widersprechen, und zwar schriftlich. Den Widerspruch sollten Sie per Einschreiben an den Vermieter schicken.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Kienhöfer
vielen Dank für die Ausführliche Erklärung.
..."so gilt er grundsätzlich für unbestimmte Zeit..."
Meiner Frage wäre noch: wenn ich eine rechtskräftiger Kündigung bekommen würde, oder wenn ich rechtzeitig kündigen würde, hätte ich den Anspruch zu bleiben inkl. 20% Erhöhung der Miete bis zum 31.12.2007 ?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
meiner Ansicht nach greift hier wohl § 580a BGB
, d.h. dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats eingehen müsste und somit zum Ablauf des übernächsten Monats gültig wäre(also circa 3 Monate).
MFG
RA Kienhöfer