Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich gehe hier davon aus, dass Sie die Kosten zu tragen haben. Sie haben aufgrund Ihrer verständlichen Sorge um ihre Mutter den Einsatz der Feuerwehr und damit das Aufbrechen der Wohnungstür veranlasst und sind damit als Verursacherin des Schadens anzusehen. Sie haben somit die Beschädigung des Eigentums des Vermieters veranlasst und sind diesbezüglich schadensersatzpflichtig.
Eine Haftpflichtversicherung, egal ob eine eigene oder die Haushaftpflicht, wird hier wohl nicht greifen, da der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Die meisten Haftpflichtversicherungen greifen nur dann ein, wenn der Schaden fahrlässig verursacht wurde. Ein vorsätzliches Handeln lässt meist die Haftung der Versicherung entfallen.
Nur im Ausnahmefall wird die Haushaftpflichtversicherung des Vermieters den Schaden tragen. Hier müsste zusätzlich geprüft werden, ob hier nur das Gebäude an sich oder auch die Mietwohnungen mitversichert sind. Ohne Einsicht in die Haftpflicht kann hier keine abschließende Antwort gegeben werden. Aufgrund des vorsätzlichen Handelns ist eine Übernahme aber eher unwahrscheinlich.
Mieter haben grundsätzlich bei längerer Wohnungsabwesenheit für Notfälle einen Schlüssel zu hinterlegen und dies dem Vermieter mitzuteilen. Auch in Ihrem Fall wäre es sinnvoll gewesen, aufgrund der Medikamenteinnahme Ihrer Mutter einen Schlüssel bei einer Nachbarin hinterlegen zu lassen. Sollte man also Ihre Mutter als Verursacherin ansehen können, da Sie für den Notfall nicht vorgesorgt hat, würde dies an der Schadenstragungspflicht von Ihnen nichts ändern, da Sie dann als Erbin mit dem Erbe Ihrer Mutter für den Schaden einstehen müssten.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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