Sehr geehrte Ratsuchende,
es stellt keinen Hausfriedensbruch dar, wenn ein von Ihnen Beauftrager Zugang zur Wohnung hat. Er muss sich auch nicht anmelden.
Ihr Wunsch danach, dass die Besitzerin keinen Zugang hat, ist verständlich und auch berechtigt. Das Wohnrecht rechtfertigt die Möglichkeit, das Schloss auszuwechseln, wenn die Besitzerin den Schlüssel nicht herausgibt. Allerdings sollten Sie grundsätzlich gewährleisten, dass eine Person Ihres Vertrauens im Notfall in die Wohnung kann.
Sie muss den Zugang zum Wasserabsperrhahn nicht uneingeschränkt ermöglichen. In diesem Fall steht wiederum der Besitzerin das Recht allein zu.
Allerdings hat Sie dafür Sorge zu tragen, zu gewährleisten, dass Ihnen Wasser zur Verfügung steht. Dafür ist dann aber die "Anmeldung" notwendig. Unter Umständen läßt sich eine Regelung dahingehend finden, dass die Besitzerin ihrerseits den Schlüssel hinterlegt, wenn sie nicht anwesend ist; für den Fall Ihrer unangemeldeten Anreise.
Die Brandversicherung können Sie nun nicht mehr einfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Um in die Wohnung zu gelangen muß man logischer Weise übers Grundstück und durch das verschließbare Tor der Besitzerin.Eine andere Möglichkeit besteht nicht.
Kann die Besitzerin den Übergang an die von uns beauftrage Person verweigern (ohne Anmeldung) und uns verbieten den Torschllussel der Betreuerin auszuhändigen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
nein, das kann die Besitzerin nicht, da dadurch das Wohnrecht, welches Ihnen und den von Ihnen genannten Personen ja zusteht, faktisch vereitelt werden würde.
Sofern der Zugang verweigert wird, sollten Sie dann sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle