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Wohnungsrecht - Können wir ein neues Schloß einbauen?

21. November 2006 16:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Mein Bruder und ich haben unser Erbe verschenkt und uns zum Ausgleich in diesem Haus in Österreich in der Wohnung im 1.Stock das unentgeltliche Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen. Zum Wohnrecht besteht ein Zusatsvertrag der uns berechtigt fremde Personen in der Wohnung zu beherbergen.
1. Wir haben einen Dritten beauftrag während unserer Abwesenheit die Wohnung zu beaufsichtigen (z.B.lüften) und dieses der Besitzerin schriftlich mitgeteilt.Die Besitzerin ist nun der Meinung, das die von uns bestimmte Person sich bei ihr anzumelden hat, ansonsten wäre es Hausfriedensbruch. Ist das Richtig ?
2. Die Besitzerin besitzt einen Schlüssen für die Wohnung nach unserer Aufforderung zu Rückgabe weigert sie sich den Schlüssel an uns zurück zugeben.Wir wünschen es nicht, daß sie einen Schlüssel hat, wir möchten nicht dass sie Wohnungzugang hat.
Ist sie berechtigt einen Schlüssel zu besitzen ? Können wir ein neues Schloß einbauen?
3. Wir haben keinen Zugang zum Wasserhauptabsperhahn. Im Winter muß wegen Frostgefahr das Wasser abgestellt werden. Sollten wir ohne Voranmeldung in die Wohnung reisen und die Besitzerin ist nicht anwesend, haben wir keine Möglichkeit das Wasser zu an- oder abzustellen. Muß sie uns den Zugang uneingeschränkt ermöglichen?
4. Wir haben es versäumt im Erbteilulngsvertrag auf eine Versicherungspflicht zu bestehen. Kann man nachträglich noch eine Brandversicherung einfordern?
1.

21. November 2006 | 18:03

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

es stellt keinen Hausfriedensbruch dar, wenn ein von Ihnen Beauftrager Zugang zur Wohnung hat. Er muss sich auch nicht anmelden.

Ihr Wunsch danach, dass die Besitzerin keinen Zugang hat, ist verständlich und auch berechtigt. Das Wohnrecht rechtfertigt die Möglichkeit, das Schloss auszuwechseln, wenn die Besitzerin den Schlüssel nicht herausgibt. Allerdings sollten Sie grundsätzlich gewährleisten, dass eine Person Ihres Vertrauens im Notfall in die Wohnung kann.

Sie muss den Zugang zum Wasserabsperrhahn nicht uneingeschränkt ermöglichen. In diesem Fall steht wiederum der Besitzerin das Recht allein zu.

Allerdings hat Sie dafür Sorge zu tragen, zu gewährleisten, dass Ihnen Wasser zur Verfügung steht. Dafür ist dann aber die "Anmeldung" notwendig. Unter Umständen läßt sich eine Regelung dahingehend finden, dass die Besitzerin ihrerseits den Schlüssel hinterlegt, wenn sie nicht anwesend ist; für den Fall Ihrer unangemeldeten Anreise.

Die Brandversicherung können Sie nun nicht mehr einfordern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 23. November 2006 | 10:12

Um in die Wohnung zu gelangen muß man logischer Weise übers Grundstück und durch das verschließbare Tor der Besitzerin.Eine andere Möglichkeit besteht nicht.
Kann die Besitzerin den Übergang an die von uns beauftrage Person verweigern (ohne Anmeldung) und uns verbieten den Torschllussel der Betreuerin auszuhändigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. November 2006 | 10:15

Sehr geehrte Ratsuchende,

nein, das kann die Besitzerin nicht, da dadurch das Wohnrecht, welches Ihnen und den von Ihnen genannten Personen ja zusteht, faktisch vereitelt werden würde.

Sofern der Zugang verweigert wird, sollten Sie dann sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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