Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ist grundsätzlich der Wohnungsgeber verpflichtet, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist der Eigentümer oder Vermieter der Wohnung oder eine von diesem beauftragte Person. In bestimmten Fällen, etwa wenn ein Hauptmieter weitere Personen aufnimmt, wird auch der Hauptmieter selbst als Wohnungsgeber angesehen.
Zu Ihrer ersten Frage: Ihr Ehemann darf die Wohnungsgeberbescheinigung nicht ausstellen, da er selbst lediglich Mitbewohner ist und keine Wohnungsgeberfunktion innehat. Eine Ausstellung durch ihn wäre rechtlich unzulässig und könnte als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.
Zu Ihrer zweiten Frage: Sie selbst dürfen die Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen. Da Sie Hauptmieterin der Wohnung sind und Ihren eigenen Wiedereinzug bestätigen möchten, sind Sie nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis befugt, diese Bescheinigung als Wohnungsgeberin auszustellen. Maßgeblich ist, dass Sie das Besitzrecht an der Wohnung innehaben und den tatsächlichen Einzug bestätigen können.
Zu Ihrer dritten Frage: Der Vermieter bzw. Wohnungsverein muss in Ihrem Fall die Wohnungsgeberbescheinigung nicht ausstellen. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn ein neues Mietverhältnis zwischen dem Wohnungsverein und Ihnen oder einer dritten Person begründet worden wäre, was hier nicht der Fall ist. Da Sie weiterhin Hauptmieterin sind und lediglich Ihre eigene Rückkehr dokumentieren müssen, reicht die Bestätigung durch Sie selbst aus.
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss enthalten: Ihren Namen und Ihre Anschrift als Hauptmieterin, die genaue Anschrift der Wohnung, das Einzugsdatum und die Namen der meldepflichtigen Personen (also Ihre eigenen Angaben und ggf. die Ihres Ehemanns, falls er ebenfalls als Mitbewohner angegeben werden soll).
Wichtig ist, dass Sie die Bescheinigung vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Falsche oder unvollständige Angaben können gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 6 BMG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für den Ablauf genügt es, wenn Sie die Wohnungsgeberbescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Wiedereinzug beim Bürgerbüro vorlegen.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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