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Wohnungsgeberbescheinigung

| 29. April 2025 02:39 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin seit 2020 Hauptmieterin einer Wohnung in NRW. Der Mietvertrag läuft ausschließlich auf meinen Namen; mein Ehemann ist jedoch offiziell als mit mir wohnend beim Vermieter eingetragen. Die Wohnung habe ich über einen Wohnungsverein bekommen, in dem ich Mitglied bin.

2022 bin ich aus beruflichen Gründen nach Baden-Württemberg gezogen bzw. hatte dort offiziell einen Zweitwohnsitz. Diesen habe ich 2024 als alleinigen Hauptwohnsitz gemeldet und meinen Wohnsitz in NRW zeitgleich abgemeldet. Mein Mann hat jedoch weiterhin in der Wohnung in NRW gelebt. Ich war zwischenzeitlich immer wieder dort. Ich habe dem Vermieter/Wohnungsverein nicht Bescheid gegeben, dass ich den Wohnsitz in NRW abgemeldet habe und vorübergehend kaum dort sein werde. Der Vermieter/Wohnungsverein ist also davon ausgegangen, dass es sich dabei weiterhin um meinen Hauptwohnsitz handelt.

Jetzt bin ich wieder in die Wohnung in NRW gezogen. Ich muss fürs Bürgerbüro eine Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllen. Meine Frage ist: Darf a) mein Mann diese Bescheinigen ausfüllen, ohne rechtliche Probleme zu bekommen kann b) ich selbst diese Bescheinigung ausfüllen, da ich ja Hauptmieterin bin (allerdings schon seit 2020) oder muss c) der Vermieter/Wohnungsverein diese ausfüllen?

29. April 2025 | 03:36

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ist grundsätzlich der Wohnungsgeber verpflichtet, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist der Eigentümer oder Vermieter der Wohnung oder eine von diesem beauftragte Person. In bestimmten Fällen, etwa wenn ein Hauptmieter weitere Personen aufnimmt, wird auch der Hauptmieter selbst als Wohnungsgeber angesehen.

Zu Ihrer ersten Frage: Ihr Ehemann darf die Wohnungsgeberbescheinigung nicht ausstellen, da er selbst lediglich Mitbewohner ist und keine Wohnungsgeberfunktion innehat. Eine Ausstellung durch ihn wäre rechtlich unzulässig und könnte als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.

Zu Ihrer zweiten Frage: Sie selbst dürfen die Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen. Da Sie Hauptmieterin der Wohnung sind und Ihren eigenen Wiedereinzug bestätigen möchten, sind Sie nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis befugt, diese Bescheinigung als Wohnungsgeberin auszustellen. Maßgeblich ist, dass Sie das Besitzrecht an der Wohnung innehaben und den tatsächlichen Einzug bestätigen können.

Zu Ihrer dritten Frage: Der Vermieter bzw. Wohnungsverein muss in Ihrem Fall die Wohnungsgeberbescheinigung nicht ausstellen. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn ein neues Mietverhältnis zwischen dem Wohnungsverein und Ihnen oder einer dritten Person begründet worden wäre, was hier nicht der Fall ist. Da Sie weiterhin Hauptmieterin sind und lediglich Ihre eigene Rückkehr dokumentieren müssen, reicht die Bestätigung durch Sie selbst aus.

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss enthalten: Ihren Namen und Ihre Anschrift als Hauptmieterin, die genaue Anschrift der Wohnung, das Einzugsdatum und die Namen der meldepflichtigen Personen (also Ihre eigenen Angaben und ggf. die Ihres Ehemanns, falls er ebenfalls als Mitbewohner angegeben werden soll).

Wichtig ist, dass Sie die Bescheinigung vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Falsche oder unvollständige Angaben können gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 6 BMG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Für den Ablauf genügt es, wenn Sie die Wohnungsgeberbescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Wiedereinzug beim Bürgerbüro vorlegen.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 29. April 2025 | 04:48

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