Titel: Rückbauanordnung für Fenster – obwohl baugleiche Fenster im Haus vorhanden sind .
Beschreibung:
Ich habe in meiner Eigentumswohnung Fenster einbauen lassen, die baugleich zu bereits vorhandenen Fenstern anderer Wohnungen im selben Haus sind. Die Eigentümergemeinschaft (WEG) hat diesen Einbau jedoch nicht ausdrücklich genehmigt. Nun fordert die WEG bzw. die Hausverwaltung den Rückbau. Zwei von 3 Mitglieder sind am 08.01.25 also vor Einbau per WhatsApp informiert worden und habe daraufhin keine Eigentümer Versammlung einberufen. Es gibt ein Nachweis darüber. Des Weiteren gibt es Bilder der Fenster die baugleich sind und schon vorhanden waren als wir vor zwei Jahren die Wohnung gekauft haben. Meiner Meinung nach liegt eine Gleichbehandlung mit den anderen Wohnungen vor – weshalb ich von einer sogenannten "modernisierenden Instandsetzung" oder einem "Bestandsschutz" ausgegangen bin.
Meine Fragen:
1. Musste ich in diesem Fall tatsächlich vorher die Zustimmung der WEG einholen?
2. Kann die WEG den Rückbau verlangen, obwohl es bereits baugleiche Fenster im Haus gibt?
3. Welche Argumente oder Rechtsgrundlagen sprechen für meine Position?
4. Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
der Einbau der Fenster hätte grundsätzlich vorher mit der WEG abgestimmt werden müssen, da Fenster in aller Regel Gemeinschaftseigentum sind. Auch wenn bereits baugleiche Fenster im Haus vorhanden sind, führt das nicht automatisch dazu, dass Ihr Einbau ohne Zustimmung zulässig war. Die WEG kann daher grundsätzlich den Rückbau verlangen.
Allerdings bestehen Argumente zu Ihren Gunsten: Sie haben zwei Miteigentümer vorab informiert, es wurde nicht widersprochen, und die Fenster fügen sich offenbar optisch ein. Unter diesen Umständen kann man zumindest eine nachträgliche Genehmigung anstreben. Auch eine Verwirkung des Rückbauanspruchs könnte in Betracht kommen.
Ich empfehle, jetzt formal die Genehmigung zu beantragen und ein Gespräch mit der Verwaltung zu suchen. Sollte keine Einigung erzielt werden, wäre eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts denkbar.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.