Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrte Ratsuchender,
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:
1.
Auf Ihren Fall sind die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) anzuwenden.
Zwar hätte die Eigentümerin der anderen Eigentumswohnung im Obergeschoß gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6 WEG
aus dem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Befugnis, von der Eigentümergemeinschaft die „Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung (...) einer Rundfunkempfangsanlage (...) zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind“, zu verlangen.
Dies gilt aber nur, insoweit – wie hier – keine wirksame Regelung durch Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern über die Anbringung einer externen Antenne besteht.
Vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung auch im Zusammenhang mit den anderen darin enthaltenen Bestimmungen gehe ich hier ziemlich eindeutig von einer Wirksamkeit der insoweit einschlägigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung aus. Diese halte ich isoliert betrachtet für nicht „angreifbar“.
Dementsprechend durfte die andere Wohnungseigentümerin ohne Ihre Zustimmung die Parabolantenne nicht installieren lassen.
2.
Wenn kein eigens bestellter Verwalter existiert, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß §§ 20 Abs. 1
, 21 Abs. 1 WEG
den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu
An die Stelle der Zustimmung des Verwalters tritt somit der Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, § 21 Abs. 3 WEG
.
Somit gibt es diesbezüglich kein Problem.
3.
Anspruchsgegner ist die andere Partei der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Es ist deren Problem, etwaige Schadensersatzforderungen von dem Mieter einzufordern.
4.
Ein Selbsthilferecht besteht hier nicht. Dies käme nur bei einer Gefährdung des Gebäudes, der Sicherheit der Bewohner oder ähnlich gravierenden Folgen in Betracht.
Wenn sich die „Gegenseite“ sperrt, werden Sie also nicht umhinkommen, Ihre vertraglichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gerichtlich einzufordern.
5.
Allerdings werden Sie nicht verhindern können, dass der Mieter gegenüber seiner Vermieterin (und Mutter) einen Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der bestehenden Gemeinschaftsantenne geltend macht. Dieses Recht steht ihm zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft zunächst weiterhelfen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der einmalig kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ – gegebenenfalls auch nach längerem Zeitablauf – für Rückfragen zur Verfügung, sowie für eine weitergehende Interessenvertretung, falls erforderlich und erwünscht..
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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