Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dachböden dürfen regelmäßig nicht für Wohnzwecke genutzt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.5.1997, 3 Wx 566/96
). Die Umwandlung eines Dachbodens stellt allgemein eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung sowie eine Änderung der nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Zweckbestimmung dar. Der Ausbau in einen Wohnraum bedarf deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn dieser Raum nicht von vornherein für Wohnzwecke vorgesehen war (LG München I, Urt. v. 18.7.2013 – 36 S 20429/12
WEG; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.1.1987, 11 W 133/86
).
Wird der im Sondernutzungsrecht stehende Dachboden zu Wohnzwecken genutzt, kann er auch entsprechend in der Wohnflächenberechnung berücksichtigt werden.
Entscheidend ist daher die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. Ist dort in der Zweckbestimmung die Nutzung zum Wohnen und Schlafen nicht vorgesehen, dürfte die Verwalterin leider recht haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
31. August 2016
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11:31
Antwort
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