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Wohnungseigentümer/ Sondernutzungsrecht

| 31. August 2016 10:50 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Ich besitze eine Wohnung mit einem Sondernutzungsrecht an einem Dachboden.
Da ich diesen Raum als Schlafraum nutze, meint die Verwalterin, das Wohnflächenberechnung und Teilungserklärung geändert werden müssen. Die Eigentümer Gemeinschaft würde mir diesen Raum kostenlos überlassen und ich solle dafür alle entstehenden Kosten für die Änderungen zahlen. Muss das so gemacht werden oder darf ich dieses Sondernutzungsrecht auch so als Schlafraum nutzen?

Ich hoffe Sie können irgendwie weiterhelfen und bedanke mich schon mal vorab

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Mascher

31. August 2016 | 11:31

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Dachböden dürfen regelmäßig nicht für Wohnzwecke genutzt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.5.1997, 3 Wx 566/96 ). Die Umwandlung eines Dachbodens stellt allgemein eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung sowie eine Änderung der nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Zweckbestimmung dar. Der Ausbau in einen Wohnraum bedarf deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn dieser Raum nicht von vornherein für Wohnzwecke vorgesehen war (LG München I, Urt. v. 18.7.2013 – 36 S 20429/12 WEG; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.1.1987, 11 W 133/86 ).

Wird der im Sondernutzungsrecht stehende Dachboden zu Wohnzwecken genutzt, kann er auch entsprechend in der Wohnflächenberechnung berücksichtigt werden.

Entscheidend ist daher die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. Ist dort in der Zweckbestimmung die Nutzung zum Wohnen und Schlafen nicht vorgesehen, dürfte die Verwalterin leider recht haben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 2. September 2016 | 08:16

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