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Sehr geehrter Ratsuchender,
mit dem von Ihnen zitierten Urteil sind Sie schon auf der richtigen Fährte. Die eigenmächtige, von der Eigentümergemeinschaft nicht genehmigte Beschneidung der Thujen stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Gemeineigentum dar.
Entsprechende Maßnahmen obliegen der gemeinschaftlichen Verwaltung der Eigentümergemeinschaft, sind also von dieser zu beschließen. Es liegt hier auch kein Fall vor, nach dem ein einzelner Eigentümer zur alleinigen Durchführung berechtigt gewesen wäre, da es nicht um eine Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens ging.
Problematisch könnte sein, ob hier die Thujen zerstört sind, so daß es nicht mehr zu einer Wiederherstellung des vorherigen Zustandes durch simples Nachwachsen kommt. Sie teilen jedoch mit, daß die Thujen gekappt worden sind. Sind also die Kronen der Pflanzen entfernt, können diese zwar wieder in die Höhe wachsen, werden aber nie wieder ihr natürliches Erscheinungsbild erlangen. Insofern dürfte ein Anspruch auf Ersatz der Pflanzen und damit Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gegeben sein.
Das Schadensersatzrecht sieht grundsätzlich die sog. Naturalrestitution vor, also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Es ist aber möglich - sozusagen als Minus - eine billige Entschädigung in Geld geltend zu machen.
Insgesamt ist es also durchaus nicht aussichtslos entsprechende Schritte einzuleiten, sondern Erfolgsaussichten durchaus als realistisch anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.12.2004 | 11:01
Sehr geehrter Herr Lauer,
vielen Dank für die prompte Reaktion, die mir schon sehr hilft, insb. für die weiteren Gespräche mit der WEG.
Eine Bitte hätte ich noch: Die Argumentation der Sondernutzungs-berechtigten stützte sich in erster Linie auf die Qualifikation der Anpflanzung als "Hecke", eine Begründung, die ich sehr stark, insb. angesichts der Höhe der Bäume, in Zweifel ziehe. Würde es einen Unterschied in Ihrer Beurteilung des Falles nach sich ziehen, wenn wider Erwarten diese Begründung Bestand hätte?
Besten Dank im voraus
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.12.2004 | 15:38
Sehr geehrter Ratsuchender,
sollte man die Grenzbepflanzung mit Thujen tatsächlich als Hecke qualifiziern können, würde dies die Beurteilung tatsächlich ändern.
Denn dann wären die Lebensbäume tatsächlich zum Beschneiden vorgesehen gewesen und damit eine Zerstörung durch entstellende Beschädigung nicht gegeben.
Allerdings gehe ich ebenso wie Sie davon aus, dass man hier nicht oder nicht mehr von einer Hecke reden kann. Sie haben mitgeteilt, dass die Pflanzen eine öhe von rund sechs Metern hatten. Erstens kann man bei einer solchen Größe sicher nicht mehr von einer Hecke sprechen, zweitens brauchen die Pflanzen eine Vielzahl von Jahren, um eine solch stattliche Höhe zu erreichen. Hat aber Ihre Miteigentümerin über so viele Jahre dem Wachstum freien Lauf gelassen, so hat sie das Recht verwirkt, diese jetzt auf einmal als Hecke klassifizieren und entsprechend zurückschneiden zu wollen. Juristisch bezeichnet man das als "venire contra factum proprium", d. h. sich selbst zu seinem vorangegangenen Verhalten in Widerspruch zu setzen.
Im übrigen bleibt es dabei, dass die Dame hier keine Notverwaltung vorgenommen hat und damit keine rechtliche Grundlage für Ihr Handeln ohne die verwaltenede Miteigentümergemeinschaft hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt