Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich, da haben Sie recht, ist eine Haus-(Wohnungs-)durchsuchung nur mit richterlichem Durchsuchungsbefehl möglich, in absoluten Ausnahmefällen reicht eine staatsanwaltliche Erlaubnis aus.
Die Wohnung darf jeder betreten und durchsuchen, der die Einwilligung des Hausrechtsausübenden hat.
Da es für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar ist, wer wirklich Besitzer der Wohnung ist (Grundbucheinsicht bringt beispielsweise bei Mietverhältnissesn nichts), reicht die Erlaubnis derjenigen, die dort dauerhaft wohnt.
Dementsprechend war die Durchsuchung als solche rechtmäßig, da für die Durchsuchenden (unabhänig ob Post oder Polizei) nicht erkennbar war, daß Ihre Freundin gar nicht Eigentümerin war, sondern nur dort bei Ihnen wohnte.
Korrekterweise hätte jedoch Ihre Freundin auf diesen Umstand hinweisen müssen und entweder Ihre Erlaubnis einholen oder ihre Einwilligung bis zu der Rücksprache mit Ihnen hätte aufschieben müssen.
Das ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, sondern eine intern zwischen Ihnen und Ihrer Freundin zu klärende Angelegenheit.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Zurückgehaltene Informationen können die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung stellt lediglich eine erste rechtliche Orientierung dar.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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