Sehr geehrte Herrschaften.
Es handelt sich um das Haus meiner verstorbenen Oma. Meine Mutter und Tante sind Alleinerben des Hauses meiner verstorbenen Grossmutter. Der Lebensgefährte meiner Oma, hat zu Lebzeiten über ein noterielles Schriftstück ein Wohnrecht in dem gemeinsam genutzten Haus erhalten. Die Nutzung ist ebenfalls im Grundbuch mit vermerkt worden. Das Schriftstück liegt vor. Nun möchte der Lebensgefährte in ca. 6 Monaten zu seiner neuen Partnerin (ca. 600km entfernt) ziehen. Da das Haus ja dann ungenutzt ist, möchte ich dieses Haus meiner Mutter und Tante abkaufen und selber dort einziehen.Nur möchte der Lebensgefährte sein Wohnrecht aufrecht erhalten, und wenn es mit der neuen Beziehung nicht klappt, wieder zurück kommen und in das Haus zurückziehen. Da in dem Haus noch eine weitere Wohnung ist ( vermietet ) meinte er, diese Wohnung könne ja gekündigt werden und für ihn bereit gehalten werden, falls er dann zurück kommt. In dem Schriftstück des Notar, ist aber die Nutzung klar auf die gemeinsam genutzte Wohnung zu Lebzeiten meiner Oma beschränkt. Nun meine Frage: Wenn er freiwillig auszieht, hat er dann weiterhin Anrecht auf das Wohnrecht? Kann ich das Haus überhaupt problemlos kaufen und nutzen, oder sitze ich immer auf einer Zeitbombe und muss hoffen das er nicht irgenwann auftaucht und sagt er will wieder einziehen? Wie sollen wir und nun verhalten? Vielen Dank im Vorraus. " Wortlaut aus der Eintragungbewilligung: .....ein unbefristetes Wohnungsrecht an der z.Zt. gemeinsam bewohnten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses.....Die Ausübung des Wohnrechtes kann nicht an Dritte übertragen werden....und endet nach dem Tode des Wohnungberechtigten....oder nach Ablauf des dritten Monats, nachdem der jeweils andere Teil durch einseitige schriftliche Erklärung über die Trennungsabsicht in Kenntniss gesetzt wurde....
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Da das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist, verliert es der Berechtigte nach der Rechtsprechung auch nicht durch einen Auszug, sondern dieser kann vielmehr jederzeit wieder in die Wohnung einziehen. Das vorliegend von Ihnen geschilderte Wohnrecht erlischt also grundsätzlich nur noch im Falle des Todes des Wohnrechtsberechtigten oder im Falle der Zwangsversteigerung der Immobilie (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.08.2010, Az: 5 W 175/10
sowie 5 W 175/10
). In diesem Sinne müssen Sie beim Kauf der Immobilie tatsächlich immer damit rechnen, dass der Lebensgefährte auch nach seinem Auszug irgendwann wieder zurückkommen und dieses Recht erneut einfordern kann. Um dies zu vermeiden und das Haus wie gewünscht einschränkungslos nutzen zu können, bleibt Ihnen folglich nur die Möglichkeit, die Einwilligung des Wohnrechtsberechtigten zur Löschung dieses Rechts im Grundbuch einzuholen. Rein praktisch empfiehlt sich in solchen Fällen daher ein Abkauf des Wohnrechts gegen Erteilung dieser Einwilligung.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können, wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.