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Wohnraumschutz/Zweckentfremdungsverbot in Hamburg

24. Januar 2013 16:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

„Bislang müssen Vermieter, die eine Ferienimmobilie in Hamburg anbieten, eine Genehmigung haben, welche in der Regel mit einer sogenannten Ausgleichszahlung verbunden ist. Diese soll nach dem Wortlaut der Verordnung den Schaden ausgleichen, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung des Wohnraums entsteht."

Nur wie ist der Sachverhalt wenn man möblierten Wohnraum auf Zeit (ab 6 Monate), bzw. unbefristet/langfristig vermietet?

Als Laie findet man keine eindeutige Aussage darüber ob man sich durch die Anmietung einer Wohnung und der schriftlichen Erlaubnis des Haus-/Wohnungseigentümers zur Untervermietung - strafbar macht …

Gibt es überhaupt eine rechtlich korrekte Lösung für die Vermietung von möbliertem Wohnraum auf Zeit ?

Wenn ja – welche?

Ist es richtig das Vermittler von Wohnungen (wie HomeCompany, city-wohnen, Zeitwohnagentur, etc) welche ja schlechthin auch s.g. zweckentfremdete Wohnungen von privaten Anbietern, Wohnungs- bzw. Hauseigentümern möbliert vermieten (vertreiben) nicht dem „Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum" unterliegen?
Wenn ja – warum?

24. Januar 2013 | 17:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Auch in den von Ihnen genannten Fällen wird grundsätzlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung benötigt. Zwar werden die Räume nach wie vor zum Wohnen genutzt, allerdings werden bei kurzzeitiger Unterbringung in möblierten Zimmern die Wohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen (so bereits das KG, Beschluss vom 27.12.1994, GE 95, 247).

Demgemäß gilt gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 3 als Zweckentfremdung u.a. „die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung". Ab wann ein auf Dauer angelegter Gebrauch vorliegt, definiert das Gesetz nicht – regelmäßig wird meines Wissens von den Behörden eine Mindestnutzung von 6 oder 12 Monaten vorausgesetzt. Eine kürzere Nutzung ist in den genehmigungsbedürftigen Bezirken dann nur legal, wenn im Vorfeld eine entsprechende Genehmigung eingeholt wurde. Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung sind in § 10 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes geregelt.

Die von Ihnen genannten Unternehmen vermitteln lediglich Wohnraum auf Zeit, sind also nicht Vermieter und damit auch nicht „Verfügungsberechtigte" im Sinne des Gesetzes. Allerdings trifft diese Vermittler ebenso wie z.B. entsprechende Internetportale zukünftig wohl eine umfassende Auskunftspflicht über die jeweiligen Vermieter. Zumindest soll Entsprechendes in einem vom Senat Ende letzten Jahres beschlossenen Entwurf des Gesetzes vorgesehen sein, der mir aber nicht vorliegt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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