Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man kann mit den Mieterin einen Nachtrag zum Mietvertrag aufsetzen und die Befristung bis 30.11. verlängern.
Man kann natürlich auch gleich eine notarielle Räumungsvereinbarung aufsetzen.
Wenn sich der Eigentümer verpflichtet, die Notarkosten zu übertragen, sollte man diesen Weg wählen.
Darüber hinaus wird der Notar im Beurkundungstermin eine entsprechende ausführliche Belehrung vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo Herr Anwalt,
aber welchen Inhalt sollte die "nicht-notarielle" Erklärung haben? Ist eine solche Erklärung gültig?
a. "Mir ist bewust, dass ein möglicher "Nichtauszug" hohe Schäden verursacht und diese Schäden mir ggf. angelastet werden können, wenn ich nicht ausziehe?
b. "Ich werde mich einer Räumung nicht wiedersetzen und gestatte meinem Vermieter die Wohnung ab dem 31.11. jederzeit zu betreten?".
Soetwas?
Bitte geben Sie mir etwas justischen Inhalt. Sie dürfen bei mir einige Semester Rechtswissenschaften voraussetzen.
Danke
Ihre Ratsuchende
Macht man das nicht notariell und zieht der Mieter nicht aus, dann müsste man ihn ganz normal gerichtlich rausklagen, was durchaus einige Monate in Anspruch nehmen wird.
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz entsteht ohnehin, sodass es quasi sinnlos ist, dies vertraglich zu regeln.
Auch wenn man etwas wie (b) schreibt, hat man damit nichts gewonnen und muss dne Rechtsweg einhalten, also auf Räumung klagen.
Macht man die Vereinbarung hingegen notariell, dann hat man gleich einen Räumungstitel und kann direkt am 01.12. den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Wohnung zu räumen.