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Wohnraum-Mietvertrag sicher befristen

17. Dezember 2013 20:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:34

Lieber Anwalt/Anwältin,

wir verwalten einige kleine Wohnungen in einem Haus in München. Dieses Haus sollte im März abgerissen werden. Die Mietverträge über den Wohnraum ist bis März befristet. Das Haus wird nun doch erst im Dezember abgerissen.

Können wir die Mieter eine Erklärung unterschreiben lassen, dass Sie bis Ende November die Wohnungen mieten können (was diese wollen), dann aber am 31.11. fix ausziehen werden. "Räumungseinwilligung?", "Zusatzkaution?", "Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung (muss notariell sein?".

Was würden Sie empfehlen, wenn es für die Abrissfirmen entscheidend wichtig ist, am 1.12. die Abrissarbeiten beginnen zu können, sonst hohe Schadensersatzforderungen?!?

Gerne ein paar Zeilen, welche Begriffe in der "Zusatz-Vereinbarung" stehen muss.

mit besten Grüßen

Ihr Ratsuchender

17. Dezember 2013 | 21:19

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Man kann mit den Mieterin einen Nachtrag zum Mietvertrag aufsetzen und die Befristung bis 30.11. verlängern.

Man kann natürlich auch gleich eine notarielle Räumungsvereinbarung aufsetzen.

Wenn sich der Eigentümer verpflichtet, die Notarkosten zu übertragen, sollte man diesen Weg wählen.

Darüber hinaus wird der Notar im Beurkundungstermin eine entsprechende ausführliche Belehrung vornehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 17. Dezember 2013 | 21:30

Hallo Herr Anwalt,

aber welchen Inhalt sollte die "nicht-notarielle" Erklärung haben? Ist eine solche Erklärung gültig?

a. "Mir ist bewust, dass ein möglicher "Nichtauszug" hohe Schäden verursacht und diese Schäden mir ggf. angelastet werden können, wenn ich nicht ausziehe?

b. "Ich werde mich einer Räumung nicht wiedersetzen und gestatte meinem Vermieter die Wohnung ab dem 31.11. jederzeit zu betreten?".

Soetwas?

Bitte geben Sie mir etwas justischen Inhalt. Sie dürfen bei mir einige Semester Rechtswissenschaften voraussetzen.

Danke

Ihre Ratsuchende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Dezember 2013 | 21:34

Macht man das nicht notariell und zieht der Mieter nicht aus, dann müsste man ihn ganz normal gerichtlich rausklagen, was durchaus einige Monate in Anspruch nehmen wird.

Eine Verpflichtung zum Schadensersatz entsteht ohnehin, sodass es quasi sinnlos ist, dies vertraglich zu regeln.

Auch wenn man etwas wie (b) schreibt, hat man damit nichts gewonnen und muss dne Rechtsweg einhalten, also auf Räumung klagen.

Macht man die Vereinbarung hingegen notariell, dann hat man gleich einen Räumungstitel und kann direkt am 01.12. den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Wohnung zu räumen.

ANTWORT VON

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