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Wohngeldsenkung

| 31. Juli 2015 09:18 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Das Wohngeld für das Jahr 2014 in Höhe von 259.--€ wird monatlich von mir bezahlt. Allerdings wohne ich im Jahr 2015 nur von April bis September in der Wohnung und habe deshalb eine Senkung des Wohngeldes im neuen Wirtschaftsplan gefordert. Der Wirtschaftsplan 2015 wird wohl erst im August/September aufgestellt.
Muss der Verwalter meinem Anliegen folgen, oder kann er jeweils die Vorauszahlungen nach dem Vorjahresverbrauch festsetzten. Bei mir fallen ja im Jahr 2015 keine Heizungs- und Warmwasserkosten an.

31. Juli 2015 | 09:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


Frage 1:
"Muss der Verwalter meinem Anliegen folgen, oder kann er jeweils die Vorauszahlungen nach dem Vorjahresverbrauch festsetzten."


Der Hausverwalter hat jedenfalls Ihre Angaben zu überprüfen und dann eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.

Dadurch dass Sie in 2015 erstmals nur 6 Monate in der Wohnung leben wollen, können sich Ihre verbrauchsabhängigen Bestandteile der Hausgeldabrechnung im Grunde um 50 % senken lassen. Hier ist aber ach denkbar, dass der verwalter eine ablehnende Entscheidung trifft und dies wie folgt begründet:

Der Wirtschaftsplan ist lediglich eine Prognose der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des kommenden Wirtschaftsjahres. Dazu bezieht sich der Verwalter regelmäßig auf die Vorauszahlungen nach dem Vorjahresverbrauch, da diese Zahlen ja bereits feststehen.

Der vom Verwalter vorgelegte Wirtschaftsplan wird durch einen mehrheitlichen Beschluss der Eigentümergemeinschaft verbindlich. Die Wohnungseigentümer sind nach § 28 II WEG verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

Der dem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Grunde gelegte Kostenverteilungsschlüssel ist allerdings nicht verbindlich, da sich die tatsächlichen Kosten ja noch nach oben (oder auch unten) ändern können.

Nach Abschluss des Jahres 2015 muss Ihnen der Verwalter eine Jahresabrechnung vorlegen.

In dieser Jahresabrechnung sind Ihre geleisteten Hausgeldvorschüsse zu berücksichtigen. Es können sich dann für Sie Rückerstattungen oder Nachzahlungen ergeben.

Nach Ihrer Schilderung wird es dann für Sie zu einer Rückerstattung kommen, da für 6 Monate keine verbrauchsabhängigen Kosten anfallen.

Die vorherige Berücksichtigung anhand Ihrer Angaben kann allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn Sie dem Verwalter einen belastbaren Nachweis über den 6-monatigen Leerstand bringen. Dann sollte nichts dagegen sprechen, dass der die Senkung individuell anhand Ihrer Angaben für Sie vornimmt.



Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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