Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung Ihres gewählten Einsatzes wie folgt beantworten möchte.
Gegen den Erstbesitzer haben Sie zunächst keine Ansprüche, da Sie mit diesem auch keinen Vertrag haben. Sie könnten hier allenfalls gegen den Dritten vorgehen, da Sie hier einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB
geschlossen haben.
Aus diesem Kaufvertrag resultiert natürlich, vorbehaltlich genauer Kenntnis der Vereinbarungen, dass der Verkäufer Ihnen die Daten zur Verfügung stellen muss, die Sie brauchen, um den gekauften Gegenstand ordnungsgemäß nutzen zu können.
Das bedeutet, der Vorbesitzer, also hier der Verkäufer muss Ihnen sämtliche Daten zur Verfügung stellen bzw. vom Erstbesitzer besorgen, die Sie zur Anmeldung bzw. Verifizierung beim Spielebetreiber benötigen.
Der Vorbesitzer könnte vom Erstbesitzer eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Verkauf verlangen, Sie wiederum vom Vorbesitzer.
Sie sollten dem Vorbesitzer hier eine angemessene Nachbesserungsfrist setzen. Eine Frist von ca. 2 Wochen würde ich hier für angemessen erachten.
Nach erfolglosem Verstreichen der Frist können Sie entweder vom Kaufvertrag zurücktreten und/ oder Schadenersatz wegen Nichterfllung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Fachanwältin für Familienrecht