Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
da Ihr Ehemann vor Rechtskraft der Scheidung verstorben ist, gilt das Verfahren kraft Gesetzes nach § 131 FamFG als erledigt. Eine Scheidung kann nicht mehr durchgeführt werden, da die Ehe durch den Tod aufgelöst wurde. Ein Versorgungsausgleich findet nur im Falle einer Scheidung statt. Sie sind verwitwet, nicht geschieden. Sodass Ihnen eine Witwenrente zusteht, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 46 SGB VI dafür gegeben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Guten Abend, kann ich in meinem Fall einen Erbschein beantragen? Ich bin die einzige Verbliebene von ihm kann trotzdem die Hinterlassenschaften erben?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wahrscheinlich sind Sie nicht Erbin geworden.
Für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten gilt § 1933 BGB. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist danach ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.
Falls Sie testamentarisch als Erbin eingesetzt wurden, gilt § 2077 BGB. Ein Testament, in dem der überlebende Ehegatte bedacht wurde, ist ungültig, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte. Das Testament ist jedoch nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Ergänzung zur Antwort zur Nachfrage: Ich gehe davon aus, dass der Scheidungsantrag Ihnen vom Gericht auch zugestellt wurde.