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Witwe Rente

| 21. Oktober 2024 18:35 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


20:52

Guten Abend, ich lebe von meinem Mann seit 20 Jahre getrennt. Er hat Ende Iuli 2024 die Scheidung eingereicht. Am 14.09.24 ist er unerwartet gestorben. Ich habe vom Gericht folgendes bekommen. Gemäss Paragraf 131 Familien Gericht gilt das Verfahren in der Hauptsache als erledigt, weil der Antragsteller am 14.09 24 verstorben ist. Meine Frage, lautet, bekomme ich trotzdem die Witwenrente ?

21. Oktober 2024 | 19:41

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da Ihr Ehemann vor Rechtskraft der Scheidung verstorben ist, gilt das Verfahren kraft Gesetzes nach § 131 FamFG als erledigt. Eine Scheidung kann nicht mehr durchgeführt werden, da die Ehe durch den Tod aufgelöst wurde. Ein Versorgungsausgleich findet nur im Falle einer Scheidung statt. Sie sind verwitwet, nicht geschieden. Sodass Ihnen eine Witwenrente zusteht, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 46 SGB VI dafür gegeben sind.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2024 | 19:32

Guten Abend, kann ich in meinem Fall einen Erbschein beantragen? Ich bin die einzige Verbliebene von ihm kann trotzdem die Hinterlassenschaften erben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Oktober 2024 | 20:52

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wahrscheinlich sind Sie nicht Erbin geworden.

Für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten gilt § 1933 BGB. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist danach ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.

Falls Sie testamentarisch als Erbin eingesetzt wurden, gilt § 2077 BGB. Ein Testament, in dem der überlebende Ehegatte bedacht wurde, ist ungültig, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte. Das Testament ist jedoch nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 27. Oktober 2024 | 20:54

Ergänzung zur Antwort zur Nachfrage: Ich gehe davon aus, dass der Scheidungsantrag Ihnen vom Gericht auch zugestellt wurde.

Bewertung des Fragestellers 27. Oktober 2024 | 19:52

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