Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst stellt sich die Frage, wann Ihre erste Zahlung und Ihr Widerspruch bei dem Versicherungsgeber eingegangen sind.
Da die Versicherer aus Kostengründen idR die Unterlagen nicht durch Einschreiben mit Rückschein versenden, kann es für diese zu Beweisschwierigkeiten kommen. Wenn sich aus irgendwelchen Gründen herausstellt, dass Sie einen Teil erhalten haben – durch eine Bezugnahme auf den Inhalt eines Teils, Prämienzahlung aufgrund der Police und ähnliches, kann der Versicherer den Zugangsbeweis jedenfalls grundsätzlich führen –, wenn er beweist, dass die Unterlagen nur zusammen und fest verbunden versandt werden (vgl. den Fall AG Bonn VersR 99, 1096
m. Anm. Eberhardt).
Gelingt dem Versicherer der Beweis des Zugangs nicht, dann endet der Zustand schwebender Unwirksamkeit des Vertrages ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend (OLG Düsseldorf NVersZ 00, 156 = VersR 01, 837
= ZfS 01, 313).
Die Frist beginnt mit Zahlung der ersten Prämie. Dass eine Prämienzahlungspflicht noch nicht entstanden war, ist unbeachtlich. Das Gesetz knüpft die Frist allein an die – idR leicht beweisbare – Tatsache der Zahlung. Darunter ist der Eingang des Geldes zu verstehen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherer über den Betrag verfügen kann. Das ist bei Überweisungen das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Versicherers (s. § 35 Rdn. 6; BGH VersR 64, 129
= NJW 64, 499
).
Der VersN könnte während laufender Widerspruchsfrist kurz vor Ablauf des Jahres den Widerspruch erklären in der Gewißheit, bis dahin keinen VersFall erlitten zu haben. Bis zum Widerspruch hätte er volle Deckung seines Risikos gehabt, weil er bei Eintritt des VersFalls durch Unterlassen des Widerspruchs die Leistungspflicht des Versicherers herbeiführen konnte. War kein VersFall eingetreten, kann der VersN nach rechtzeitigem Widerspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB
seine Prämie zurückfordern. Man könnte dem entgegnen, der Versicherer habe diese Last zu tragen, weil die Möglichkeit, ohne Prämienleistung VersSchutz zu erhalten, auf die Nachlässigkeit des Versicherers bei der Erteilung der Vertragsunterlagen zurückzuführen sei. Unbefriedigend ist diese Argumentation aber deshalb, weil der VersN in der Praxis nur zu behaupten braucht, die Unterlagen nicht oder nicht vollständig erhalten zu haben. Der Versicherer wird das Gegenteil nur schwer beweisen können; das Verlangen, er möge die Unterlagen durch Einschreiben und gegen Rückschein versenden, ginge an dem, was dem Versicherer in der Praxis zugemutet werden sollte, vorbei.
Das Beibringen des Nachweises durch Indizien wäre also mit dem Beweis des Versand der Unterlagen gemeinsam mit der Police als fester Bestandteil erbracht. Auch, wenn z. B. bei der Überweisung eine nur auf der Police stehende Informtation angegeben wurde.
Liegen zwischen Gutschrift und Eingang des Widerspruchs weniger als 1 Jahr, haben Sie wirksam widersprochen. Es obliegt dann der Versicherung zu beweisen, dass Sie die UNterlagen vollständig empfangen haben.
Sie müssten die Versicherung nunmehr zur Rückzahlung des Betrages unter Fristsetzung auffordern und gegebenenfalls die Rückzahlung gerichtlich einfordern.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
Vollständige Unterlagen bedeutet, den VersSchein, die AVB und sämtliche Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG
. Stellt sich später heraus, daß Teile der AVG unwirksam sind, so sind die Unterlagen zwar fehlerhaft aber nicht unvollständig. Zweck des § 5 a ist es nicht, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Klauseln zu regeln.
Sehr geehrter Herr Momberger,
leider haben Sie Versicherungsrecht nicht schwerpunktmäßig aufgeführt und nicht einmal Interessensschwerpunkte auf dem Gebiet.
So hätte ich auch den Anwalt in meinem Freundeskreis mit Schwerpunkt Familienrecht fragen können.
Darum erlauben Sie mir bitte zumindest noch einige Fragen.
Es gibt keine Gründe die herausstellen können, dass ich einen Teil erhalten habe. Prämienzahlung wurde durch Lastschrift eingezogen.
Die erste Prämie wurde durch eine Lastschrift/Einzugsauftrag am Do, 06.01.05 bei mir abgebucht. Warscheinlich ging die Zahlung am Mo, 10.01.05 ein.
Am 05.01.06 habe ich den Widerspruch versandt. Am 09.01. wurde dieser abgeholt.
Widerspruchsrecht § 5a VVG
regelt aber:
"Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, muss dies schriftlich tun. Um die oben genannte Frist zu wahren, reicht die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels) des Widerspruchsschreibens aus."
Quelle: http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/WiderspruchsrechtP5aVVG.html
Ist es nun das Datum des Eingangs oder der rechtzeitigen Absendung des Widerspruchs?
Muss ich mit einem ähnlichem Urteil wie zB das Landgericht Aurich festgestellt hat rechnen? Bei mir sind es ja 12 Monate.
Wie stehen meine Chancen?
Gibt es Referenzurteile (Links)? Habe das Urteil vom OLG Düsseldorf in deren Datenbank nicht gefunden.
Wie kann ich die Rückzahlung gerichtlich einfordern?
Freundliche Grüße
Zum Thema "Deckung meines Risikos" es war nur ein Todesfallschutz ab dem 4. Versicherungsjahr vereinbart.
Die Mindesttodesfallsumme beträgt in den ersten 3 Jahren die Summe der gezahlten Beiträge.
Sehr geehrter Fragesteller,
es hätte Ihnen frei gestanden sich an einen anderen Rechtsanwalt zu wenden. Ferner finde ich Ihre "Drohung" via E-Mail, eine "nicht sehr gute Bewertung" abzugeben, mehr als unpassend. Wobei Sie mir die Bemerkung erlauben, dass Sie mich bewerten können, wie Sie wollen. Jeder Nutzer kann sich sein eigenes Bild machen.
Nach § 5a VVG
müssen Sie im Zweifel die rechtzeitige Absendung beweisen.
Die Rückzahlung sollten Sie unter Fristsetzung zunächst schriftlich geltend machen. Nach Ablauf der Frist sollte dann eine Zahlungsklage eingereicht werden. Sie müssen den Betrag aber u. U. zunächst per Mahnbescheid geltend machen. Dies hängt davon ab, ob Schuldner und Gläubiger im selben Landgerichtsbezirk ihren Sitz haben und ob es sich um einen Betrag größer als 600 EUr handelt, sofern der Landesgesetzgeber diese Regelung auch in Ihrem Bundesland umgesetzt hat.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger