Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Wenn Sie einen Festpreisvertrag abgeschlossen haben, so muss der Handwerker die darin enthaltenen Leistungen auch zu dem vereinbarten Preis abliefern.
Wenn nun eine gesetzliche Regelung (das unterstelle ich bei der Windsogregelung) sich geändert hat, so muss der Handwerker dies bei seinem Angebot auch berücksichtigen. Dies hatte offensichtlich unterlassen, denn am 21.3.2011, dem Tag des Vertragsabschlusses, war die Regelung ja bereits in Kraft.
Im Übrigen stünde es Ihnen ja auch frei, die erhöhten Anforderungen an die Windsicherung abzulehnen. Sie als Auftraggeber können letztlich bestimmen, wie das Bauwerk bzw. der Dachstuhl auszusehen hat auch in technischer Hinsicht. Der Handwerker muss sie lediglich darauf aufmerksam machen, dass möglicherweise Verstöße vorliegen und würde insofern von seiner Haftung freigestellt. Nachdem die frühere Regelung aber ja bereits seit Jahrzehnten gegolten hat, scheint es nicht zwingend zu sein, nunmehr auch den neuen Anforderungen zu genügen, Ir Risko auch begrenzt.
Mit einem Festpreis hat der Handwerker das Risiko übernommen und kann nun nicht mehr mit Nachforderungen kommen.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen, falls mit dem Handwerker nicht zu reden wäre. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zürn,
vielen Dank für die erste sehr informativen Hinweise.
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Information.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt