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Windsogsicherung für Dächer ab 01.03.2011

| 26. April 2011 11:28 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bekommen gerade ein komplett neues Dach (mit neuer Aufdachdämmung). Hierzu haben wir einen Festpreisvertrag am 21.03.2011 abgeschlossen. Die Durchführung hat bereits am 11.04.2011 begonnen. In diesem Vertrag sind die Posten einzeln aufgeführt, aber am Ende die Summe als Festpreis genannt. Heute informierte uns der Dachdecker, dass er gerade erst die letztgültige Version vom ZvDH zur neuen Windsogregelung ab dem 01.03. bekommen hat und wir für die zusätzliche Sicherungen auch zusätzlich bezahlen müssen. Nun die Frage, ob diese Zusatzkosten trotz des Festpreises rechtskräftig sind?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Wenn Sie einen Festpreisvertrag abgeschlossen haben, so muss der Handwerker die darin enthaltenen Leistungen auch zu dem vereinbarten Preis abliefern.

Wenn nun eine gesetzliche Regelung (das unterstelle ich bei der Windsogregelung) sich geändert hat, so muss der Handwerker dies bei seinem Angebot auch berücksichtigen. Dies hatte offensichtlich unterlassen, denn am 21.3.2011, dem Tag des Vertragsabschlusses, war die Regelung ja bereits in Kraft.

Im Übrigen stünde es Ihnen ja auch frei, die erhöhten Anforderungen an die Windsicherung abzulehnen. Sie als Auftraggeber können letztlich bestimmen, wie das Bauwerk bzw. der Dachstuhl auszusehen hat auch in technischer Hinsicht. Der Handwerker muss sie lediglich darauf aufmerksam machen, dass möglicherweise Verstöße vorliegen und würde insofern von seiner Haftung freigestellt. Nachdem die frühere Regelung aber ja bereits seit Jahrzehnten gegolten hat, scheint es nicht zwingend zu sein, nunmehr auch den neuen Anforderungen zu genügen, Ir Risko auch begrenzt.

Mit einem Festpreis hat der Handwerker das Risiko übernommen und kann nun nicht mehr mit Nachforderungen kommen.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen, falls mit dem Handwerker nicht zu reden wäre. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2011 | 11:50

Sehr geehrter Herr Zürn,

vielen Dank für die erste sehr informativen Hinweise.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. April 2011 | 11:53

Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Information.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. April 2011 | 11:51

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