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Wiederholungskündigung (all. Miet- Pachtrecht)

| 20. Juli 2022 16:06 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Die Frage:

Der Zwischenpächter kündigt am Tag des Urteils der ersten Räumungsprozesses

die 2.
und ein paar Tage danach die 3.
Kündigung
ohne dem Beklagten bekannten Mahnungen und auch keinen neuen Grund.

1. was ist die gute Lösung des Beklagten
damit die zwei Kündigungen schnell vor Tisch weg?
i. V. m. der Anträgen zum Urteil?

2. Ist Beschwerde bei der städtischen Aufsichtsbehörde eine parallele Lösung?
Und danach eine Verwaltungsklage denkbar?

mfg aus V6

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gibt nur 2 Möglichkeiten. Entweder Sie warten, bis der Verpächter eine neue Räumungsklage einreicht und beantragen erneut Klageabweisung oder Sie reichen eine negative Feststellungsklage ein.

Die Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig, wenn ein Verpächter einen Pachtvertrag kündigt. Hier ist nur der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2022 | 06:30

Sie reichen eine negative Feststellungsklage ein.

Bitte erklären Sie bezüglich der Räumung (2. und 3.)

danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2022 | 06:36

Sehr geehrte Fragestellerin,

bei der negativen Feststellungsklage lautet der Klageantrag:

Zitat:
Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis durch die Kündigungen vom .... und .... nicht beendet wurde, sondern unverändert weiter besteht.


Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2022 | 06:49

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