Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt nur 2 Möglichkeiten. Entweder Sie warten, bis der Verpächter eine neue Räumungsklage einreicht und beantragen erneut Klageabweisung oder Sie reichen eine negative Feststellungsklage ein.
Die Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig, wenn ein Verpächter einen Pachtvertrag kündigt. Hier ist nur der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
29. Juli 2022 | 06:30
Sie reichen eine negative Feststellungsklage ein.
Bitte erklären Sie bezüglich der Räumung (2. und 3.)
danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. Juli 2022 | 06:36
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der negativen Feststellungsklage lautet der Klageantrag:
Zitat:Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis durch die Kündigungen vom .... und .... nicht beendet wurde, sondern unverändert weiter besteht.
Mit freundlichen Grüßen