Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.
Die Ausbildung der Referendare obliegt in der Regel den Landesverwaltungen der Bundesländer, die hierfür eigens unterschiedliche Ausbildungs - bzw. Zulassungsvorschriften gefasst haben. An dieser Stelle kann diesbezüglich kein Überblick gegeben werden, zumal dies den Rahmen des Forums deutlich sprengen würde.
Mit Ihrer Kündigung im Jahr 2004 des Referendariats ist das entsprechende Ausbildungsverhältnis beendet worden.
Bei Neuzulassungen gilt in Niedersachsen die Kapazitätsverordnung für den Vorbereitungsdiens der Lehrerlaufbahnen ( KapVO - Lehr ).
Hierin sind Einstellungstermine, erforderliche Unterlagen ( Formulare, erstes Staatsexamen etc. ) festgelegt. Nach § 3 Abs. 3 KapVO-Lehr werden für die Zulassung nur
1. Tatsachen die einen Härtefall begründen,
2. Zeiten, die nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst dem Lebensalter hinzugerechnet werden, und
3. das Lebensalter
nur berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Nachreichfrist entsprechende Nachweise vorliegen.
Für Sie könnten insbesonder die §§ 6 - 8 KapVO- Lehr von Interesse sein:
§ 6 Außergewöhnliche Härte
( 1 ) Ablehnung der Zulasssung stellt in nachfolgender Rangfolge in der Regel eine außergewöhnliche Härte für die Bewerberinnen und Bewerber dar, die
1. im Sinne des Schwerbehindertengesetzes schwerbehindert oder den Schwerbehinderten gleichgestellt sind, nach dem Grad der Behinderung,
2. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber mindestens
a. einem Kind oder
b. einer nicht erwerbsfähigen Person,
wenn ohne ein Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers deren Unterhalt nicht gewährleistet ist, nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten.
( 2 ) Danach können andere außergewöhnliche Härten berücksichtigt werden.
§ 7 Wartezeit
Die Rangfolge bei der Zulassung nach Wartezeit richtet sich nach der Anzahl der erfolglosen Bewerbungen. Dabei werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die dieselbe Laufbahn betreffen und in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin wegen fehlender Ausbildungskapazität in Niedersachsen abgelehnt worden sind.
§ 8 Qualifikation
Die Rangfolge bei der Zulassung nach Qualifikation richtet sich nach der Gesamtnote der ersten Prüfung. Ist die Gesamtnote im Prüfungszeugnis nicht mit einer Dezimalstelle angegeben, so wird diese aus den Einzelnoten ermittelt; es wird nicht gerundet.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben, weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und wünsche für Ihren weiteren beruflichen Werdegang, insbesondere in Hinsicht auf die gewünschte Aufnahme des Referendariats im neuen Jahr 2007 viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kohberger,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Leider war meine Frage unklar formuliert: Die Fragestellung bezog sich nicht auf das Zulassungsverfahren in Bezug auf Fristen, Unterlagen und Verordnungen sondern mein Problem ist, dass nach fristgerechtem Einreichen sämtlicher Unterlagen wurde ich nicht in das Auswahlverfahren aufgenommen, der Rechtsanspruch auf Ausbildung scheint abgegolten zu sein: Die KapVO - Lehr kommt bei mir noch gar nicht zum tragen.
Darauf bezog sich auch die Frage, gibt es für mich überhaupt noch Möglichkeiten bzw. einen Rechtsanspruch zur Wiederaufnahme in den Schulvorbereitungsdienst, um das 2. Staatsexamen und damit die Beendigung der Ausbildung zu erreichen?
Ich würde mich freuen, falls Sie noch weiterführende Informationen haben.
Wünsche einen guten Start in die Woche
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach § 3 Abs. IV der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter ( PVO - Lehr II ) wird nicht eingestellt, wer bereits mehr als die Hälfte des in Niedersachsen vorgeschriebenen regelmäßigen Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende oder gleichwertige Lehramtslaufbahn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeleistet hat. Hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen Ausnahmen zulässig.
Werden Sie wieder aufgenommen, so sind die bereits abgeleisteten Zeiten nach Vorgabe des § 3 PVO - Lehr II anzurechnen.
Da Sie - wie Sie in Ihrer Nachfrage angeben - bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, gehe ich davon aus, dass Sie mehr als die Hälfte des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben. Entscheidend wäre dann, ob in Ihrer Angelegenheit schwerwiegende persönliche Gründe für die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes gegeben sind. Diesbezüglich kommen beispielsweise Krankheit, Erziehungszeiten etc.pp. in Betracht.
Idealerweise nehmen Sie für ein Schreiben zur Darlegung Ihrer persönlichen Umstände frühzeitig anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch.
Ich hoffe Ihre Frage(n) soweit abschließend zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt