Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die GmbH ihren Sitz in Deutschland hat und die von ihr angebotene Software an Kunden in Deutschland verkauft wird, ist eine Markenanmeldung beim DPMA grundsätzlich zu empfehlen. Zwingend erforderlich ist sie jedoch nicht, weil gemäß § 5 MarkenG
sowohl der Firmenname der GmbH (als Unternehmenskennzeichen) als auch der Name der Software (als Werktitel) bei entsprechender Kennzeichnungskraft auch ohne Eintragung geschützt werden.
Eine direkte Markenanmeldung beim USPTO ist von Deutschland aus möglich und ebenfalls sinnvoll. Nach meiner Kenntnis benötigen Sie hierfür zwar keinen Anwalt oder sonstigen Vertreter vor Ort. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist aber ratsam, weil die Anmeldung einer Marke in den USA in rechtlicher Hinsicht nicht ganz einfach ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
Westliche Karl-Friedrich-Str. 56
75172 Pforzheim
Tel: 07231 58936-0
Web: https://www.tm-patent.de
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Rechtsanwalt Henning Twelmeier
Sehr geehrter Herr Twelmeier,
wäre es möglich ihre Antwort darauf, ob eine Markenanmeldung in den USA sinnvoll ist auszuführen? Speziell wäre es wichtig zu wissen welche Vorteile die (zusätzliche) Markenanmeldung in den USA hätte und ob sich der Markenschutz dann auch auf das Internet (speziell auf die genannten Online-Shops für Computerspielevertrieb) erstrecken würde? Und wenn ja, gibt es weitere Vorteile einer USPTO Registrierung?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
in den USA entstehen Markenrechte unabhängig von einer Registrierung schon durch die Benutzung eines Zeichens als Marke. Dieser Markenschutz ist allerdings beschränkt auf das geografische Gebiet innerhalb der USA, in dem die Marke benutzt wird.
Die Eintragung einer Marke beim USPTO hat demgegenüber insbesondere den Vorteil, dass sie in allen Staaten der USA gilt. Außerdem begründet sie den Beweis des ersten Anscheins für die Existenz und die Rechtsgültigkeit der Marke.
Der Inhaber einer beim USPTO eingetragenen Marke kann diese bei den US-Zollbehörden hinterlegen, um Markenverletzungen durch Warenimporte Dritter zu verhindern.
Daneben sprechen auch prozessuale Gründe (Klagemöglichkeiten und Schadensberechnung im Verletzungsfall) für eine Registrierung.
Der Markenschutz bezieht sich auf alle Waren und Dienstleistungen, die in der Anmeldung beansprucht werden. Eine Erstreckung des Schutzes auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Computerspielen über das Internet ist somit grundsätzlich möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Twelmeier